Wird ein Gegenstand des BV zerstört oder geht er verloren, dann kann der Schaden nicht höher sein als der Buchwert. Die BA ist gemäß § 7 Abs 1 S 7 EStG als AfaA zu berücksichtigen. Ist der Wert des Gegenstandes nur teilweise gemindert, so ist auch nur ein Teil des Buchwertes als BA zu berücksichtigen. Jedoch ist die Wertminderung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Wertminderung durch Reparatur nicht behoben werden kann.

Wird ein Gegenstand des PV durch ein Schadensereignis, das dem betrieblichen Bereich zuzurechnen ist, zerstört oder beschädigt, so sind die Schadensbeseitigungskosten betrieblich veranlasst und damit als BA anzusetzen. Die Annahme von BA ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Schaden privat mitveranlasst ist.

  • So ist der Verlust eines privaten Schmuckstücks auf einer betrieblichen Veranstaltung nicht betrieblich veranlasst (BFH BStBl II 1968, 342).
  • Dagegen ist der Verlust eines Gegenstandes des PV betrieblich veranlasst, wenn er zB zu Dekorationszwecken im Betrieb verwandt wird (vgl Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Verlust").

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