Telefonkosten sind bei betrieblicher Veranlassung als BA abzusetzen. Wird das Telefon auch privat genutzt, so ist der betriebliche Anteil uU zu schätzen (BFH BStBl II 1981, 131; BFH/NV 1991, 95). Dies gilt nicht nur bei betrieblichen, sondern auch bei privaten Telefonanschlüssen. Die schätzweise Aufteilung der Telefonkosten ist auch dann gerechtfertigt, wenn keinerlei Aufzeichnungen über die dienstlichen und privaten Gespräche geführt worden sind (BFH BStBl II 1981, 131). Die Telefonkosten können nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit betrieblich veranlasst sein, auch wenn es sich um Telefonate mit privatem Inhalt handelt (BFH BStBl II 2013, 282 zum WK-Abzug).

Soweit private Telefonkosten vom BA-Abzug ausgeschlossen sind, steht dem nicht § 3 Nr 45 EStG entgegen. § 3 Nr 45 EStG verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BFH BStBl II 2006, 715). Ferner s § 12 Rn 121ff (Wienbergen).

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