Rn. 2066

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Privataufwendungen und Aufwendungen, die dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr 1 S 2 EStG unterliegen, sind keine BA. Die Vorschrift des § 4 Abs 5 S 3 EStG stellt dies nur noch ausdrücklich klar.

Die Vorschrift hat daher nur deklaratorische Bedeutung. Sie gehört steuersystematisch zu § 4 Abs 4 EStG (ebenso Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 236 (22. Aufl 2023)).

Zum Verhältnis des § 4 Abs 4 EStG zu § 12 EStGRn 1628 und s Erläut zu § 12 (Wienbergen).

 

Rn. 2067–2068

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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