Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Spenden sind freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen zur Förderung bestimmter begünstigter Zwecke iSv § 10b Abs 1 EStG. Sie sind als BA abzugsfähig, wenn sie betrieblich bzw beruflich veranlasst sind und private Motive damit ausgeschlossen werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dazu gehören auch Spenden an politische Parteien (§ 10b Abs 2 EStG). Unabhängig von § 4 Abs 6 EStG werden Spenden an politische Parteien überwiegend nicht als BA angesehen (vgl Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Spenden").

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ob und unter welchen Voraussetzungen Ausgaben in Fällen des sog Sponsorings – "Spenden" aus Werbungsgründen – als BA anerkannt werden können, ist umstritten. Die Verwaltung hat in folgenden Fällen den BA-Abzug zugelassen (OFD D'dorf StED 1995, 453; OFD Bre BB 1996, 36; BMF BStBl I 1998, 212; DStR 2000, 594; BMF BStBl I 2005, 845; BMF BStBl I 2006, 307):

(1) Die gesponserte Veranstaltung nimmt thematisch auf den Unternehmensgegenstand Bezug (zB Biobäckerei unterstützt eine Infoveranstaltung zum Thema gesunde Ernährung).
(2) Die Veranstaltung ist als Beiprogramm in eine betriebliche Werbeaktion eingebunden.
(3) Den Aufwendungen steht eine konkret abgrenzbare und in etwa gleichwertige Gegenleistung gegenüber (zB Bandenwerbung im Stadion, Werbeinserate in einer Festschrift).
(4) Die Leistungen an den Empfänger dienen der in die Öffentlichkeitsarbeit eingebundenen Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen
 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der unter (4) genannte Fall, der durch das Schreiben des BMF von der Verwaltung zum BA-Abzug zugelassen wurde, ist als problematisch anzusehen (kritisch Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 940 "Spenden"; Thiel, DB 1998, 842; Weiand BB 1998, 344; Krome, DB 1999, 2030). Die betriebliche bzw berufliche Veranlassung ist vom StPfl nachzuweisen (FG BdW EFG 1988, 461). Dies kann sich in diesen Fällen schwierig gestalten (s zu öffentlichkeitswirksamen Hochwasserzuwendungen BMF BStBl I 2002, 960). Der BFH hat in dem sog "Sparkassen-Urt" (BFH BStBl II 1990, 237) insoweit eine strenge Linie verfolgt. Insb sei im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Steuerbürger erforderlich, dass auf äußerlich erkennbare Umstände abgestellt werde. Es reiche daher nicht aus, wenn durch die Aufwendungen die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht werden solle. Die bloße Namensnennung reiche daher nicht aus.

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die FinVerw hat zahlreiche einzelfallbezogene Verwaltungsanweisungen für Spenden erlassen. Im Folgenden werden die bedeutsamsten Erlasse seit 2010 aufgeführt:

  • zu Haiti- und Pakistanspenden (BMF BStBl I 2010, 179; 2010, 678)
  • zu Japanspenden (BMF BStBl I 2011, 293; 2011, 560)
  • zu Afrikaspenden (BMF BStBl I 2011, 785)
  • zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland (BMF BStBl I 2013, 769)
  • zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (BMF BStBl I 2014, 889)
  • zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal (BMF BStBl I 2015, 466)
  • zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Juni 2016 in Deutschland (BMF BStBl I 2016, 641)
  • zu Flüchtlingsspenden (BMF BStBl I 2015, 745; 2016, 1425)
  • zur Förderung der Hilfe für von Corona-Krise Betroffene (BMF BStBl I 2020, 498; 2020, 543).
 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zur Behandlung der Spenden beim Empfänger s BMF BStBl I 1998, 212.

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