Schön/Hellgardt/Osterloh-Konrad, Bankenabgabe und Verfassungsrecht – Teil II: Verfassungsmäßige Ausgestaltung, WM 2010, 2193;

Bode, Steuerliche Einzelvorschriften in nichtsteuerlichen Gesetzen, StRA 2010/11, 275;

Schuster/Westpfahl, Neue Wege zur Bankensanierung – Ein Beitrag zum RestrukturierungsG, Teil 1, DB 2011, 221, Teil 2, DB 2011, 282;

Feyerabend/Behnes/Helios, Finanzierung des Restrukturierungsfonds durch die Bankenabgabe, DB 2011, Beilage 4, 38;

Kube, EU-Bankenabgabe und objektives Nettoprinzip, DStR 2016, 572;

Oellerich, Verfassungskonformität des § 4 Abs 5 S 1 Nr 13 EStG 2009 nF, EFG 2018, 1355.

 

Rn. 2063

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufgrund der Wirtschaftskrise 2008 wurde mit dem RestrukturierungsG vom 09.12.2010, BGBl I 2010, 1900 die Finanzierung des neu eingeführten Restrukturierungsfonds geregelt. Hierzu wurde das RestrukturierungsfondsG (RStruktFG) geschaffen. In § 12 Abs 2 RStruktFG ist geregelt, dass die beitragspflichtigen Kreditinstitute verpflichtet sind, jeweils zum 30. September eines Kj, erstmalig zum 30.09.2011, Jahresbeiträge für diesen Restrukturierungsfonds zu leisten. Diese Zahlungen verfolgen das Ziel, Bankgeschäfte, von denen sog systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken (vgl BR-Drucks 534/10, 113f; BT-Drucks 17/3024, 73f).

Diese Beiträge sind nun nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 13 EStG, der mit dem RestrukturierungsG in das EStG eingefügt wurde, nicht abzugsfähig. Diese Regelung soll gleichzeitig dazu dienen, sog systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren. Denn die Jahresbeiträge können – so die Gesetzesbegründung – nur dann ihre Lenkungswirkung entfalten, wenn sie über die reine Finanzierungsfunktion für den Restrukturierungsfonds hinausgehen und auch den Gewinn nicht als BA mindern (BT-Drucks 17/3024, 83).

Soweit Sonderbeiträge nach § 12 Abs 3 RStruktFG gezahlt werden, unterliegen diese nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 13 EStG, da sie nur eine Finanzierungsfunktion haben (BT-Drucks 17/3024, 83).

Das Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 13 EStG durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip. Es ist aber wegen der übergeordneten Lenkungsfunktion gerechtfertigt und daher verfassungsgemäß (kritisch Feyerabend/Behnes/Helios, DB 2011, Beilage 4, 38; vgl auch Schön/Hellgardt/Osterloh-Konrad, WM 2010, 2193).

Die Regelung ist wegen ihres speziellen Lenkungszweckes verfassungsrechtlich zulässig (ebenso BFH BFH/NV 2021, 395, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az BVerfG 2 BvR 926/21). Sie ist auch unionsrechtlich zulässig (ebenso BFH BFH/NV 2021, 395, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az BVerfG 2 BvR 926/21). Ebenso s FG Hamburg vom 30.09.2022, 6 K 47/21, Rev Az BFH XI R 30/22 zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des BA-Abzugsverbots hinsichtlich der neuen Bankenabgabe.

 

Rn. 2064

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach Art 17 S 2 RestrukturierungsG tritt Art 8 dieses Gesetzes (Neuregelung in § 4 Abs 5 S 1 Nr 13 EStG und die Anwendungsvorschrift in § 52 Abs 12 EStG aF) am 01.01.2011 in Kraft. Nach § 52 Abs 12 S 10 EStG aF findet das Abzugsverbot für die Restrukturierungsfondsbeiträge auf Wj Anwendung, die nach dem 30.09.2010 beginnen.

Die Bankenabgabe wurde mittlerweile auf unionsrechtlicher Basis verankert. An der Rechtmäßigkeit des Abzugsverbots ändert sich dadurch nichts (s Oellerich, EFG 2018, 1355).

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