Bredow/Liebscher, Erhalt des steuerlichen Querverbundes bei Teilprivatisierungen durch Änderung von Unternehmensverträgen im GmbH-Konzern, BB 2003, 393;

Baldamus, Gestaltungsspielraum bei Art und Maß von Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG, Ubg 2010, 483;

Schöneborn, Aktuelle Formfragen der ertragsteuerlichen Organschaft, DB 2010, 245.

 

Rn. 1950

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Vorschrift des § 4 Abs 5 S 1 Nr 9 EStG, ab 1983 von § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 überführt, verbietet den Abzug von Ausgleichzahlungen bei Organschaft nach §§ 14, 17 und 18 KStG.

 

Rn. 1951

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufgrund der Tatsache, dass durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages außenstehende Anteilseigner benachteiligt sind – sie verlieren dadurch ihr Gewinnbeteiligungsrecht –, sieht § 304 Abs 1 S 1 AktG vor, dass der Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außen stehenden Anteilseigner festschreibt. Diese sog Dividendengarantie kann vom Organträger oder von der Organgesellschaft geleistet werden. Diese Zahlungen sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 9 EStG nicht als BA abzugsfähig. Sie sind von der Organgesellschaft als eigenes Einkommen zu versteuern. Sie sind als BA nicht abzugsfähig, weil sie, dogmatisch gesehen, Einkommensverwendung darstellen.

 

Rn. 1952

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Vorschrift erfasst nicht nur Ausgleichszahlungen einer AG, wie sie in § 304 AktG geregelt sind, sondern auch solche von anderen KapGes. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die §§ 17, 18 KStG, insbesondere Ausgleichzahlungen durch eine GmbH. Zur körperschaftsteuerlichen Zurechnung der Ausgleichszahlungen s § 16 KStG und R 16 KStR 2015.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung von an außenstehende Aktionäre gezahlte Zinsen gemäß § 305 Abs 3 S 3 AktG auf gezahlte Barabfindungen s FG Münster EFG 2022, 416.

 

Rn. 1953–1999

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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