Christiansen, Die bilanzsteuerliche Behandlung der Diensterfindungen, StBp 1982, 14;

Müller-Dott, Einzelfragen aus der steuerlichen Bp, StbJb 1983/84, 265, 274.

 

Rn. 1293

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Diensterfindungen sind nach § 4 Abs 2 G über ArbN-Erfindungen vom 25.07.1957 (BGBl I 1957, 756) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der dem ArbN im Betrieb o in der öff Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind o maßgeblich auf Erfahrungen o Arbeiten des Betriebes o der öff Verwaltung beruhen. Solche Erfindungen kann nach § 6 G über ArbN-Erfindungen der ArbG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ArbN in Anspruch nehmen; mit der Inanspruchnahme gehen nach § 7 des G alle Rechte an der Diensterfindung auf den ArbG über.

Die Diensterfindung ist BV des ArbG, in dessen Unternehmen der Erfinder angestellt ist o soweit er nach §§ 6 u 7 G über ArbN-Erfindungen die Diensterfindung in Anspruch nimmt.

Str ist, ob u mit welchem Wert der ArbG die Diensterfindung aktivieren kann, wenn er nach § 9 G über ArbN-Erfindungen dem ArbN eine Vergütung zahlt. Das FG Mchn EFG 1979, 71 rkr, hat die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 EStG für die Aktivierbarkeit als erfüllt angesehen. Dem ist mE zuzustimmen. AA Müller-Dott, StbJb 1983/84, 265, 274.

 

Rn. 1294

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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