Olbrich, Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung, WPg 1985, 174;

Pingel, Berechnung der Urlaubsrückstellung, BB 1985, 1768;

Döring, Nochmals: Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung, WPg 1986, 128;

Brezing, Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen, für rückständigen Urlaub und für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein, StbJb 1987/88, 111;

Christiansen, Die Bewertung der Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung rückständigen Urlaubs, StBp 1989, 221;

Christiansen, Urlaubsrückstellung, JbFSt 1989/90, 134;

Tonner, Bilanzierung von Urlaubsansprüchen, DB 1992, 1592.

Verwaltungsanweisungen:

FinMin NRW, DB 1989, 1165.

 

Rn. 1285

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Entgegen der früheren arbeitsrechtlichen Auffassung stellt der Urlaubsanspruch keine Form des Arbeitslohnes dar, sondern einen aus der allg Fürsorgepflicht des ArbG abgeleiteten selbstständigen Anspruch der ArbN gegen den ArbG auf Freizeitgewährung bei Fortzahlung des laufenden Arbeitsentgeltes, unabhängig von der Dauer der im Kj bisher geleisteten Arbeit (vgl die Hinweise in BFH BStBl II 1980, 506). Aus steuerlicher Sicht ist der Urlaubsanspruch des ArbN eng mit den übrigen Rechten u Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verbunden, der sich aus dem gegenseitigen Verhältnis von Leistung u Gegenleistung nicht herauslösen lässt u deshalb nur nach den handelsrechtlichen GoB für schwebende Verträge (s Rn 471) gesondert angesetzt werden kann.

 

Rn. 1286

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Eine Verbindlichkeit kann der ArbG wegen des Anspruchs des ArbN auf Urlaubsgewährung deshalb nur ausweisen, soweit er durch Vorleistungen des ArbN in Leistungsrückstand geraten ist. Das ist nur der Fall, soweit noch offene Urlaubsverpflichtungen auf das vor dem Bilanzstichtag liegende Urlaubsjahr entfallen; solche Urlaubsverpflichtungen müssen als Schuld bilanziert werden (BFH BStBl II 1992, 910).

- Ist das Wj mit dem Kj identisch, können deshalb Urlaubsverpflichtungen nur zurückgestellt werden, soweit ArbN den bis zum Bilanzstichtag entstandenen Urlaubsanspruch noch nicht verbraucht haben.
- Bei abweichendem Wj kann die noch offene Verpflichtung des ArbG zur Zahlung von Urlaubsentgelt nur als Verbindlichkeit passiviert werden, soweit sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt; soweit der Urlaub auf den künftigen Teil des Kj u damit auf die erste Hälfte des folgenden Wj entfällt, hingegen nicht (BFH BStBl II 1980, 506; zustimmend Mathiak, StuW 1981, 77, 79; vgl aber bereits BFH BStBl III 1964, 123 beruhend auf der arbeitsrechtlichen Auffassung, Urlaub u Urlaubsgeld seien eine Form des Arbeitsentgeltes). Je nach Vertragsinhalt kann eine aktive Abgrenzung Urlaubsgeld, das vor dem Bilanzstichtag ausbezahlt wird, in Frage kommen (BFH BStBl II 1993, 709).
 

Rn. 1287

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Die Grundsätze gelten auch für zusätzlichen Urlaub älterer ArbN (vgl FG Nds EFG 1985, 113 u ablehnende Anm von E. Schmidt, FR 1985, 641) sowie für Gleitzeitguthaben (Esser, DB 1985, 1305). ME sind umgekehrt Gleitzeitrückstände zu aktivieren (so auch Schmidt/Weber-Grellet, § 5 EStG Rz 550, 26. Aufl), aA für vorgezogenen Urlaub OFD Köln, StEK § 6Abs 1 Nr 5 EStG.

Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann eine Urlaubsrückstellung in Betracht kommen (BFH v 06.10.2006, I B 28/06, GmbHR 2007, 104).

 

Rn. 1288–1289

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge