Osterloh-Konrad, Rückstellungen für Prozessrisiken in HBu StB, DStR 2003, 1631 u 1675.

 

Rn. 888k

Stand: EL 113 – ET: 12/2015

Für die Risiken aus einem Zivilprozess wegen Prozesskosten und -zinsen sind mit Beginn der Gerichtshängigkeit Rückstellungen zu bilden. Die einem Prozess von Natur aus anhaftende Unsicherheit genügt dem BFH zufolge zur Konkretisierung einer solchen Verpflichtung (BFH v 08.11.2000, I R 10/98, BStBl II 2001, 349 mit Anm Hoffmann, StuB 2001, 385. Dementsprechend ist auch eine einmal gebildete Rückstellung für einen Schadensersatzprozess erst am Schluss desjenigen Wj aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist (BFH BStBl II 1998, 375). Nach BFH v 16.12.2014, VIII R 45/12, BFH/NV 2015, 1183 lässt sich diese Beurteilung nicht mehr aufrechterhalten (s Rn 873).

Zulässig ist die Rückstellung für Prozesskosten und -zinsen insoweit, als sie sich auf die am Bilanzstichtag "gültige" Instanz bezieht (Osterloh-Konrad, DStR 2003, 1631). Auch bei Musterprozessen sind die Kosten für eine (nach dem Bilanzstichtag) mögliche zweite oder gar dritte Instanz nicht rückstellungsfähig (BFH BStBl II 1996, 406).

Bei Aktivprozessen sind die Prozesskosten ebenfalls zurückzustellen (BFH BStBl III 1964, 478), eine Aktivierung der eingeklagten Forderung kommt andererseits nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn ein endgültiges Urt zwar nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Ende des Wertaufhellungszeitraumes ergeht (BFH BStBl II 1991, 213).

Prozesszinsen dürfen nur für die Zeit bis zum jeweiligen Bilanzstichtag zurückgestellt werden (BFH BStBl II 1996, 406).

Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit einem Steuerprozess sind ebenfalls zurückzustellen (BFH v 08.11.2000, BStBl II 2001, 349).

Rückstellungen für künftig mögliche Prozesse sind nicht zulässig (BFH BStBl II 1970, 802).

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