Sauer, Rechnungslegung für Software, DStR 1988, 727;

Pensel/Hild, Benutzungsgebühren und HK, DB 1989, 2348;

Voss, Steuerbilanzielle Behandlung von PC-Software, FR 1989, 358;

von Westphalen, Zivilrechtliche und steuerrechtliche Fragen beim Software-Leasing, DB Beil 3/1989;

Stapperfend, Die steuer- und bilanzrechtliche Behandlung von Software, Diss Bochum 1990/91;

Welf Müller, DStZ 1991, 386;

Kessler, BB 1994, Beil 12 zu Heft 19;

Köhler/Benzel/Trautmann, Die Bilanzierung von ERP-Software im Internetzeitalter, DStR 2002, 926;

Hoffmann, Nochmals zur Bilanzierung von ERP-Software, DStR 2002, 1458; Stellungnahme IDW, FN 2004, 470;

Hoffmann, Die FinVerw und deren Sichtweise zur Bilanzierung von ERP-Software, StuB 2006, 56.

Verwaltungsanweisungen:

R 5.5 EStR 2005;

BMF DB 1992, 450 (steuerliche Behandlung von Computer-Software);

BMF v 18.11.2005, BStBl I 2005, 1025 (zu ERP-Software).

 

Rn. 690

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

EDV-Programme (Computerprogramme) sind je nach ihrer Aufgabe oder Funktion materielle oder immaterielle WG. Enthalten solche Programme lediglich Daten, die von der EDV-Maschine sortiert, gezählt, verglichen werden, ohne Befehle zur Steuerung der Maschine, handelt es sich um materielle WG, wenn die Daten allg bekannt oder jedermann zugänglich sind. Solche reinen Buchstabenprogramme haben Ähnlichkeit mit Sachen, zB Büchern (BFH BStBl II 1988, 737; 1990, 79). Entsprechendes gilt für Trivialprogramme ua Programme mit AK bis 410 EUR.

 

Rn. 691

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Alle Programme hingegen, die Funktionsabläufe in einer Maschine steuern, weil sie Anweisungen und Befehle an eine Maschine enthalten, wie diese ein Problem im Einzelnen zu lösen haben (Anwendersoftware in individualisierter oder standardisierter Form), sind immaterielle WG, weil bei ihnen der geistige Gehalt des Programms für den Anwender (Käufer, Nutzungsberechtigten) im Vordergrund steht (BFH BStBl II 1987, 728; 1987, 787; 1988, 737; BFH/NV 1989, 47; 1989, 128; BStBl II 1989, 160; 1994, 873). Gehören solche Programme zum AV, muss § 5 Abs 2 EStG berücksichtigt werden. Das gilt auch für Systemprogramme (BFH BStBl II 1988, 737; FG Ha BB 1989, 183) und für Datenträger, auf denen Adressen gespeichert sind, mit deren Hilfe Adressbücher gedruckt werden (BFH BStBl II 1989, 160; BFH/NV 1989, 47; 1989, 128). Dem Programminhalt komme die überragende wirtschaftliche Bedeutung zu, während der Datenträger demgegenüber zurücktrete. Das gilt auch (immaterielles WG) für das Betriebssystem, das auf der Hardware installiert wird. Wenn im sog Bundling Hard- u Software zusammen geliefert wird u eine besondere Bewertung ausscheidet, ist ausnahmsweise ein einheitliches materielles WG "Hardware" anzunehmen (BFH BStBl II 1994, 873).

 

Rn. 692

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Die Programme sind nach § 7 EStG absetzbar, wobei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vielfach von der Nutzungsdauer der Datenverarbeitungsanlage verschieden ist. Es ist im Verhältnis zur Datenverarbeitungsanlage ein selbstständiges WG und nicht deren Bestandteil (BFH BStBl II 1987, 787).

Zur Urheberrechtsfähigkeit von Computerprogrammen u der Frage, unter welchen Voraussetzungen der ArbG an den Computerprogrammen seines ArbN Nutzungsrechte erlangt, vgl BAG DB 1984, 991.

 

Rn. 693–694

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

 

Rn. 695

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Beim EDV-Anwender ist es im Hinblick auf § 5 Abs 2 EStG, § 248 Abs 2 HGB, da idR AV, oft schwierig, zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden. Erwerb eines fertigen Programms "am Markt" nach Kaufrecht ist entgeltlich; Herstellung eines Individualprogramms aufgrund eines Dienstvertrages (mit Mitarbeitern oder durch Software-Haus) ist nicht aktivierbare Herstellung. "Unentgeltlich" heißt also nicht "Schenkung". Häufig vermischen sich beide Vertragselemente, insb bei Verpflichtung eines Software-Hauses zur "fertigen Ablieferung" eines Individualprogramms (Werkvertrag). Abgrenzung im Einzelfall ist häufig schwierig; erforderlich ist eine Vertragsanalyse, um Verantwortlichkeiten und Risiken zuzuordnen (Welf Müller, DStZ 1991, 386). Bei kundenspezifischer Anpassung liegt Herstellung vor (Köhler/Benzel/Trautmann, DStR 2002, 926; Hoffmann, DStR 2002, 1458).

 

Rn. 696–699

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

 

Rn. 700

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Verbesserungen u Aktualisierungen von Programmen (Updates) des immateriellen AV scheiden als Aktivierungsmasse aus: Entweder handelt es sich um ein neues WG, dann gilt regelmäßig das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs 2 EStG (s Rn 680ff u s Rn 695) oder es liegt nicht aktivierbarer Erhaltungsaufwand (s § 6 Rn 280ff) vor (so auch Schiffers in Korn, § 5 EStG Rz 535).

 

Rn. 701

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

 

Rn. 702

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Beim Programmhersteller stellen EDV-Programme idR UV dar. Hier gelten § 5 Abs 2 EStG, § 248 Abs 2 HGB nicht. Aktivierbarkeit gegeben bei auftragsbezogenen Projekten, dagegen idR nicht bei Projekten zur allg Vermarktung; Grund: fehlende Bewertbarkeit, ausführlich Kessler, BB 1994, Bei...

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