Christiansen, Der Grundsatz der Einzelbewertung, DStZ 1995, 385;

Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung, DStR 2003, 264;

Prinz/Hick, Der neue § 5 Abs 1a EStG – gelungene gesetzliche Verankerung der steuerbilanziellen Bildung von Bewertungseinheiten, DStR 2006, 771;

Patek, Steuerbilanzielle Behandlung von Sicherungszusammenhängen, FR 2006, 714;

Schiffers, Steuerbilanzielle Bildung von Bewertungseinheiten bei Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken – der neue § 5 Abs 1a EStG, DStZ 2006, 401;

Schick/Indenkämpen, Entwurf des § 5 Abs 1a EStG …, BB 2006, 650;

Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 231a;

Hahne, Bilanzierung von Bewertungseinheiten gem § 5 Abs 1a EStG bei Fälligkeitsunterschieden, BB 2006, 2231;

Herzig/Breckheimer, Bewertungseinheiten in der StB, DB 2006, 1451;

Hahne, Bewertungseinheiten – Bestimmung des Anwendungsbereiches von § 5 Abs 1a EStG, StuB 2007, 18;

Schiffers in Korn, § 5 EStG Rz 440ff;

Schiffers, Update im Bilanzsteuerrecht, GmbH-StB 2007, 143

Schmitz, Steuerliche Auswirkungen handelsrechtlicher Bewertungseinheiten, DB 2009, 1620;

Micksch/Mattern, Anwendung von § 8b KStG bei der Währungskurssicherung, DB 2010, 579.

 

Rn. 501

Stand: EL 88 – ET: 08/2010

Der durch das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" (v 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095) in das Gesetz eingefügte § 5 Abs 1a EStG (anzuwenden ab 2006) zielt auf die steuerbilanzielle Abbildung von Sicherungszusammenhängen – sog Hedges –, die insb, aber nicht nur, bei Finanzinstituten üblich sind. Es geht dabei zunächst nicht primär um bilanzpolitische Gestaltungen, sondern um die Risikokompensation innerhalb des Handelsbestandes von Wertpapieren und Forderungen bzw Verbindlichkeiten. Solche "finanzwirtschaftlichen Risiken" können durch die Markt-, Währungs- und Preisentwicklung in diesem Bereich entstehen, nicht dagegen bei "Waren", zB Gold oder Schweinebäuchen (commodities).

"Technisch" bemüht der Steuergesetzgeber die konkrete handelsrechtliche Bilanzierung (s Rn 504), also nicht die (eigentliche) Maßgeblichkeit (s Rn 325).

Str ist im Schrifttum die Auswirkung auf steuerlich nicht abzugsfähige Posten. Nach einer Auffassung (Schmitz, DB 2009, 1620, dort auch das nachfolgende Bsp) werden zwar Grund- und Sicherungsgeschäft gedanklich zusammengefasst, verschmelzen aber nicht zu einem WG. Beide Geschäfte bleiben rechtlich getrennt und für die StB zwei WG. Die Bewertungseinheit schafft kein neues WG. Auf die beiden WG der Bewertungseinheit bleiben die steuerlichen Spezialvorschriften nach § 5 Abs 6 EStG anwendbar, zB § 8b Abs 3 KStG. § 5 Abs 1a EStG muss insoweit zurücktreten.

 

Beispiel:

Die deutsche Muttergesellschaft gewährt der Tochter ein USD-Darlehen, welches den Regeln des § 8b Abs 3 S 4ff KStG unterliegt. Eine betrags- und laufzeitgleiche USD-Verbindlichkeit führt zu einer geschlossenen Position. Ein Wertverfall der Forderung ist steuerlich nicht abzugsfähig, da nach § 5 Abs 6 EStG die Regeln des § 8b Abs 3 KStG vorrangig zu § 5 Abs 1a EStG zu beachten sind.

Demgegenüber vertreten Micksch/Mattern, DB 2010, 579ff folgende Auffassung: § 8b KStG lässt die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich unberührt u ist erst bei der Einkommensermittlung anzusetzen. Die Bewertungseinheit kann keinen Einfluss auf § 8b KStG nehmen. § 5 Abs 1a EStG hat Vorrang.

Die erstgenannte Auffassung sieht in § 5 Abs 1a EStG eine Bewertungsnorm, die zweite eine Ansatzvorschrift. Durch Eingruppierung in den § 5 EStG scheint der Gesetzgeber der zweiten Auffassung zu folgen. Sicher ist dies allerdings nicht. Steuersystematische Überlegungen stützen die erstgenannte Auffassung. Einstweilen muss die Beurteilung unentschieden bleiben.

Der Gesetzeswortlaut ist sachlogisch unkorrekt: Die Bewertungseinheiten (s § 6 Rn 74ff) dienen nicht der Risikoabsicherung, sondern umgekehrt: Die Risikoabsicherung erfolgt durch Hedgegeschäfte, was bilanziell abzubilden ist. Dann stellt sich die Frage, ob die Hedgebeziehung eine Bewertungseinheit darstellt. Bewertungseinheiten können nicht absichern (Hahne, StuB 2007, 20).

Üblicherweise werden folgende Arten von Hedgegeschäften unterschieden (s § 6 Rn 74a):

- Micro-Hedge,
- Macro-Hedge u
- Portfolio-Hedge.

Beim Micro-Hedge werden die Risiken eines einzelnen Geschäftes durch ein gegenläufiges Deckungsgeschäft kompensiert.

 

Beispiel:

Das deutsche Unternehmen hat eine Montage in China durchgeführt und vereinbarungsgemäß in USD fakturiert. Die Forderung ist am 15.03. fällig. Zu dem gleichen Zeitpunkt verkauft das Unternehmen USD zum Einbuchungskurs der Forderung (Future) oder sichert sich bedingt durch den Erwerb einer Verkaufsoption auf USD, wieder zum mutmaßlichen Zeitpunkt des Forderungseingangs.

Durch den Erwerb des Futures oder der Option sichert sich das Unternehmen gegen einen möglichen Kursverlust durch Änderung der Dollar/Euro-Verschiebung ab, allerdings nicht vollständig, denn der Eingang der Forderung auf den 15.03. ist nicht garantiert. Man spricht hier von einer geschlossenen Position, bei der das Grundgeschäft (die Dollarforderung) d...

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