Prinz, Grundfragen und Anwendungsbereiche des Veranlassungsprinzips im Ertragsteuerrecht, StuW 1996, 267.

Weber, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Privatsphäre nach dem Veranlassungsprinzip, StuW 2009, 184.

 

Rn. 82

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

WG werden BV, wenn sie zur Förderung des Betriebszwecks im weitesten Sinn eingesetzt werden u (negativ) ein solcher Einsatz nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass das WG unmittelbar außerbetrieblichen Zwecken, insb der Lebensführung des Unternehmers, dient. Es liegt nahe, den Rechtsgedanken des § 4 Abs 4 EStG (s Rn 1633ff) als Auslegungshilfe heranzuziehen. Das tut denn auch der BFH in st Rspr, etwa in BFH v 06.03.1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829:

Zitat

"Zum BV gehören alle WG, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht",

vgl zB auch BFH v 11.11.1987, I R 7/84, BStBl II 1988, 424; BFH v 09.08.1989, X R 20/86, BStBl II 1990, 128; BFH v 19.07.2011, IV R 10/09, BStBl II 2012, 93.

 

Rn. 83

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Heranziehung der betrieblichen Veranlassung iSd § 4 Abs 4 EStG als Tatbestandsmerkmal der BV-Eigenschaft hat eine fachliterarische Kontroverse ausgelöst, in der es primär um die Sinnhaftigkeit der sog Dreiteilung des (steuerlichen) Vermögens ging (s Rn 110ff). Denn nach dem Grundgehalt des Veranlassungsprinzips kann es nur ein Ja oder Nein geben, eine betriebliche Veranlassung also vorliegen oder eben gerade nicht. Gleichwohl hat sich bislang der BFH davon unbeeindruckt nicht von der Teilung des BV in notwendiges und gewillkürtes lösen können oder wollen (s zB BFH v 06.03.1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829), zu den Einzelheiten s Rn 110ff.

 

Rn. 84

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Eine Verbindlichkeit gehört zum BV, wenn sie durch den Betrieb veranlasst ist (Betriebsschuld, Bsp Kreditaufnahme zur Anschaffung/Herstellung/Erhaltung/Erneuerung von WG des BV, Ablösung anderer Betriebsschulden). Der Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen u einer (sowie ggf welcher) Einkunftsart bestimmt sich allein nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel (st Rspr seit BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193). Dies gilt – entsprechend des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit – unabhängig davon, ob der StPfl die fremdfinanzierten betrieblichen Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte finanzieren können oder ob der betriebliche Fremdmittelbedarf auf Entnahmen beruht (Ausnahme: keine Betriebsschuld bei Finanzierung von Entnahmen, dh Entnahme wird erst durch die Fremdfinanzierung möglich, BFH v 05.03.1991, VIII R 93/84, BStBl II, 516). Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke eingesetzt u entsteht deshalb Kreditbedarf für private Zwecke, wird die private Verbindlichkeit mangels tatsächlicher betrieblicher Verwendung nicht bereits deshalb Betriebsschuld (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193: keine – bloße wirtschaftliche – Umschuldung von Privat- in Betriebsschuld). Ebenso wenig genügt ein bloßer rechtlicher Zusammenhang (Bsp Privatschuld wird nicht durch grundpfandrechtliche Absicherung durch ein Grundstück des BV zur Betriebsschuld) o der Ausweis in der HB.

Entsprechend des erforderlichen betrieblichen Verwendungszwecks sind gewillkürte Betriebsschulden nicht möglich (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817 unter C.II.3.a; BFH v 05.02.2014, X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018: kein gewillkürtes BV auf der Passivseite). Schulden sind gleichwohl auch dann Betriebsschulden, wenn die Darlehensmittel dem Erwerb von gewillkürtem BV dienen.

 

Rn. 85–86

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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