Kommt es dem StPfl alleine auf die Erlangung des Professorentitels an, ist von einer privaten Veranlassung auszugehen (FG Münster v 13.10.2017, 4 K 1891/14 F, EFG 2017, 1949 zu Vermittlungskosten bzgl der Erlangung eines Professorentitels in der Zahnmedizin). Dies gilt auch für die Erlangung sonstige akademischer Titel (zB Doktortitel; auch s FG Sachsen v 13.07.2017, 8 K 1677/16). Ist jedoch das auslösende Moment der betrieblichen Sphäre des StPfl zuzuordnen, kommt ein BA-Abzug (hier als Sonder-BA) in Betracht (FG SchlH EFG 2019, 681 rkr).

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