Rn. 1639

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der Zeitpunkt des BA-Abzugs richtet sich danach, um welche Gewinnermittlungsmethode es sich handelt. Bei der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG gilt das Abflussprinzip, so dass es bei Geld oder geldwerten WG auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der StPfl die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw WG verliert.

Eine Ausnahme von dem hier geltenden Abflussprinzip § 11 Abs 2 S 1 EStG ist für gewisse Fälle einer periodengerechten Berücksichtigung von BA zu machen (s hierzu § 11 Abs 2 S 2, Abs 1 S 2 EStG und FG D'dorf EFG 2015, 1264, nachfolgend BFH BFH/NV 2016, 1008 zum Lastschrifteinzug).

Als weitere Ausnahme sind die Fälle des § 4 Abs 3 S 4 EStG zu beachten (s Rn 1528). Danach fallen bei nicht abnutzbaren WG des AV regelmäßig BA erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme an. Bei abnutzbaren WG des AV sind die Vorschriften über die Abschreibung zu beachten.

Beim Bestandsvergleich nach § 4 Abs 1 EStG bestehen insbesondere hinsichtlich zweier Gesichtspunkte Unterschiede zum Überschussrechner. Einerseits sind die Aufwendungen schon im Zeitpunkt der Verpflichtung mit Erhalt der Rechnung als BA zu buchen. Andererseits erfordert die periodengerechte Gewinnermittlung, dass bei Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen, aktive RAP gebildet werden. S Rn 799ff.

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