Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) hat der Gesetzgeber ua den Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" durch "erste Tätigkeitsstätte" ab VZ 2014 abgelöst. Statt nach "qualitativen Elementen" (so der BFH) wird nun nach "quantitativen Elementen" die Differenzierung vorgenommen. Damit wird eine erhebliche Gesetzesverschärfung zulasten des StPfl vorgenommen (Bergkemper, FR 2013, 1017). Das BMF hat mit umfangreichen Schreiben den Anwendungsbereich des neuen Reisekostenrechts im Einzelnen erläutert (BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412; im Einzelnen s § 9 Rn 250ff (Teller); ferner auch BMF v 23.12.2014, BStBl I 2015, 26 zur Anwendung bei der Gewinnermittlung sowie R 9.4 LStR 2015 und H 9.4 LStH 2020).

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