Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der Rspr des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dh fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des ArbG oder ein Zweigbetrieb. Sie ist aber nicht bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des ArbG (BFH BStBl II 2009, 818; 2009, 822).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte nach bisheriger Rspr des BFH ein ArbN auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl BFH BStBl II 2005, 788; BFH/NV 2006, 53; s auch H 9.4 LStH 2011 "Regelmäßige Arbeitsstätte"). Hieran hält der BFH jedoch nicht länger fest. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des ArbN kann nur an einem Ort liegen. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Fällen, in denen kein solcher Mittelpunkt festgestellt werden kann, die Einschränkungen für berufliche Fahrten von Zuhause aus wegfallen. Statt der Regelsätze für Mobilitätsaufwendungen zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt dann der Aufwendungsersatz für Fahrten zwischen Wohnung und allen anderen auswärtigen Tätigkeitsorten (s BFH BStBl II 2012, 32; 2012, 34; 2012, 38). Die Verwaltung hat mit einer Anwendungsverfügung reagiert. Danach ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der ArbN aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

  • einer betrieblichen Einrichtung des ArbG dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des ArbG

    • arbeitstäglich,
    • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
    • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung) (BMF BStBl I 2012, 57).

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