Rn. 1269

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation ist arbeitsrechtlich zusätzliches Entgelt für die das ganze Jahr über geleistete Arbeit des ArbN. Als Verpflichtung aus einem schwebenden Geschäft kann sie grundsätzlich nicht angesetzt werden, sondern nur, soweit der ArbN den dem Weihnachtsgeld entsprechenden Teil seiner Arbeitsleistung bereits erbracht hat u dadurch der ArbG in Leistungsrückstand geraten ist.

- Bei Identität des Wj mit dem Kj kommt mithin der Ansatz einer entsprechenden Verpflichtung des Unternehmers gegenüber seinen ArbN idR nicht in Betracht, da bis zum Bilanzstichtag das Weihnachtsgeld bereits gezahlt ist; andernfalls ist die Verbindlichkeit als dem Grunde u der Höhe nach gewisse Verbindlichkeit anzusetzen.
- Bei abweichendem Wj ist die Verpflichtung des ArbG zur Zahlung von Weihnachtsgeld durch Rückstellung auszuweisen, soweit das Weihnachtsgeld bei zeitproportionaler Aufteilung auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entfällt (BFH BStBl II 1980, 506 mit Hinweis auf die andere bewertungsrechtliche Rechtslage: bei abweichendem Wj Ansatz der auf das volle Kj entfallenden Weihnachtsgeldverbindlichkeit: BFH BStBl II 1972, 821; vgl Mathiak, StuW 1981, 77, 79; zu bewertungsrechtlichen Folgeproblemen: Christiansen, StBp 1981, 87).

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