Rn. 1
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das Reisekostenrecht hat sich seit 2008 aufgrund der vorhergehenden Rspr des BFH (BFH BStBl II 2005, 785; 2005, 791; 2005, 793) in den LStR 2008 geändert. Ab 2008 wird nicht mehr zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden, sondern es wird allein auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt (ausführlich s § 9 Rn 250ff (Teller)).
Ab VZ 2014 hat sich das Reisekostenrecht wiederum verändert. Das Gesetz übernimmt die neuere BFH-Rspr und normiert in § 9 EStG das neue Reisekostenrecht. Nunmehr ist eine solche Auswärtstätigkeit insb dann gegeben, wenn der ArbN vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte (ab VZ 2014; bis VZ 2013 "regelmäßige Arbeitsstätte") beruflich tätig wird. Die Grundsätze, die für das LSt-Recht gelten, sind auch für den betrieblichen Bereich anzuwenden (s BT-Drucks 17/10774, 12; R 4.12 EStR 2012; im Einzelnen s § 9 Rn 250ff (Teller)).
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