Rn. 1100

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht bei Geschäftsabschluss aufschiebend bedingt (BFH BStBl II 1973, 212). Mit Ausführung des Geschäftes fällt die Bedingung weg; dann ist die Provisionsverpflichtung bilanzierbar (BFH BStBl II 1973, 481). Dem folgt die hM; aA Killinger, BB 1981, 1925 u Körner, WPg 1984, 43. Erhält der Handelsvertreter vor unbedingter Entstehung der Provisionsverpflichtung bereits Zahlungen, sind diese als Anzahlung bis zur Ausführung des Geschäftes zu passivieren (BFH BStBl II 1976, 675). Das Gleiche gilt bei Abbedingung von § 87a HGB dahingehend, dass erst durch Geldeingang beim Geschäftsherrn der Provisionsanspruch entsteht; auch dann sind zuvor geleistete Zahlungen als Anzahlung beim Handelsvertreter erfolgsneutral zu passivieren. Für Provisionsverpflichtungen, die erst in der Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig werden, ist eine Rückstellung zu bilden, allerdings dann wieder nicht, wenn damit ein Wettbewerbsverbot abgegolten werden soll (BFH v 24.01.2001, I R 39/00, BFH/NV 2001, 1063).

 

Rn. 1101–1104

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

vorläufig frei

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