Rn. 1095

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB war die Rückstellungsbildung in den 70er und 80er Jahren ein heiß umstrittenes Gebiet der Bilanzrechtslehre. Seit BFH BStBl II 1983, 375 ist hier weitgehend Ruhe eingekehrt. Tatsächlich betrifft dieses Thema einen kaum eindeutig zu entscheidenden Grenzfall der Bilanzierung von Rückstellungen (Weber-Grellet, DStR 1996, 1436). Der BFH hat sich für Nichtbilanzierung dieser Verpflichtung bis zum Jahr der Vertragsbeendigung entschieden. Die Begründung ist allerdings angreifbar: Sie stützt sich auf die künftigen Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der Handelsvertretungstätigkeit zuwachsen. Künftige Vorteile sind jedoch nicht abstrakt bilanzierbar. Die Entscheidung ähnelt also insoweit etwa derjenigen des Großen BFH-Senats zum sog Apothekerfall (s Rn 889), in dem bei der streitigen Bildung einer Drohverlustrückstellung der wirtschaftliche Vorteil aus der Geschäftslage als Saldierungsfaktor für einen an sich wirtschaftlich nachteiligen Vertrag des Apothekers herangezogen worden ist. Die Rechtslage ist indes nach dem Prinzip des roma locuta causa finita entschieden, so dass das Für und Wider des Bilanzansatzes auf das angeführte Schrifttum verwiesen werden kann.

 

Rn. 1096

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Wird ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB durch eine nach § 6a EStG passivierbare Pensionszusage ersetzt, so ist sie nach dieser Vorschrift zu bilanzieren (Lutz, DB 1989, 2345; Loos, BB 1989, 669).

 

Rn. 1097

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Die vorstehend dargestellte Rechtslage gilt handels- und steuerrechtlich auch für den Vertragshändler.

 

Rn. 1098

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Gelingt dem ausgleichspflichtigen Unternehmen (s Rn 1092) die Abwälzung der Ausgleichsschuld auf einen Vertreter-Nachfolger, dann entstehen diesem AK auf ein WG "Vertreterrecht", das als immaterielles WG (s Rn 680ff) auf die mutmaßliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Es liegt hier kein Firmenwert oder ein firmenwertähnliches (s Rn 723) WG vor, also keine typisierende festgelegte AfA (BFH BStBl II 1989, 549; BFH v 12.07.2007, X R 5/05, BFH/NV 2007, 2185).

 

Rn. 1099

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

vorläufig frei

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