Rn. 810

Stand: EL 95 – ET: 05/2012

Als Aufwand kommen solche Ausgaben in Betracht, die als Nutzungs- u Leistungsentgelte im Rahmen von Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen, Darlehensverhältnissen, Lizenzverhältnissen, Leasingverhältnissen u Anstellungsverhältnissen, also bei Schuldverhältnissen mit dauerabhängigem Leistungsvolumen, zu zahlen sind. Die Ausgabe des Unternehmers muss schuldrechtlich u nicht lediglich iSd betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung die Gegenleistung für die Nutzungsgewährung o Leistung des Vertragspartners sein (BFH BStBl II 1982, 696).

Diese Vorgabe verbietet den Ansatz von Ausgaben als RAP, die Bestandteile der AK oder HK eines WG sind. Dazu zählen auch Anzahlungen auf AK bzw HK. Die aus der Aktivierung des WG folgenden Wertverzehre durch Abschreibung schließen das Erfordernis einer Periodenabgrenzung durch den RAP aus (ähnlich Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 677). Von dieser Vorgabe löst sich allerdings – aus an dieser Stelle nicht zu diskutierenden Gründen – BMF v 04.10.2005, BStBl I 2005, 916 zu den Bilanzierungsproblemen der öff-privaten Partnerschaften (ÖPP) beim Betrieb einer Autobahn (s Rn 1316ff).

 

Rn. 811

Stand: EL 95 – ET: 05/2012

Als Vorleistungen iSd § 5 Abs 5 Nr 1 EStG können nur solche Zahlungen angesehen werden, die der Zahlende im Fall der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vor Eintritt in die Nutzungsperiode, deren Abgeltung die Zahlung diente, zurückfordern kann (BFH BStBl II 1982, 696); dagegen BFH v 07.04.2010, I R 77/08, BStBl II 2010, 739 unter Tz 18. Im Sonderfall des Disagios oder der Bearbeitungsgebühr (s Rn 829) gilt dies allerdings nicht.

Bei über die Laufzeit eines Festbetragsdarlehens fallenden Zinssätzen (sog Step-down-Gelder) gelten die zu Beginn bezahlten "Überzinsen" alsAusgabe für einen Aufwand in späteren Jahren (BFH v 27.07.2011, I R 77/10thinsp;77/10 BB 2011, 2993). Die fehlende Rückforderbarkeit dieses "Überzinses" spricht nicht gegen die Aktivabgrenzung, wenn keine Anhaltspunkte für die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses am Stichtag vorliegen. Ähnlich die Entscheidung I R 7/10 (S Rn 814) zu Darlehensbearbeitungsgebühren.

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