Rn. 492h

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Bei Rechtsstreitigkeiten – gerichtlich oder außergerichtlich – über das Bestehen von Forderungen oder Verbindlichkeiten vertritt der BFH eine typisierende Haltung: Erst wenn ein rechtskräftiges Urt oder eine unbedingte Schuldanerkenntnis vorliegt, kann die betreffende Forderung ein- oder ­eine vorsorglich gebildete Rückstellung ausgebucht werden. Dem Gerichtsurteil oder dem Schuldanerkenntnis kommt also auf jeden Fall ansatz- bzw wertbegründende Eigenschaft zu.

 

Beispiel (nach BFH BStBl II 1991, 213):

Ein die Forderung bestätigendes Urteil geht im Wertaufhellungszeitraum zu. Die Forderung wird damit als bestehend (auch am Bilanzstichtag) anerkannt. Gleichwohl ist sie in der Bilanz zum 31.12. nicht zu aktivieren.

 

Beispiel (nach BFH BStBl II 2002, 688):

Ein StPfl hatte wegen einer gegen ihn gerichtete (zivilrechtlichen) Klage eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Im Urt der Tatsacheninstanz, das vor dem Bilanzstichtag zuging, wurde diese Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gleichwohl war nach Auffassung des BFH die Rückstellung noch nicht aufzulösen, weil der Kläger noch die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte. Tatsächlich hatte er davon keinen Gebrauch gemacht, was allerdings erst nach dem Bilanzstichtag als "Ereignis" festgestellt werden konnte.

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