Rn. 1256

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Arbeitszeitkonten haben wegen der damit ermöglichten Flexibilisierung der Arbeitszeit eine breite Verwendung gefunden. Aus Sicht des ArbN besteht der Vorteil in der nachgelagerten Besteuerung (es wird durch die Gutschrift auf dem Konto kein Zufluss unterstellt; gilt auch für die Sozialversicherung). Die Guthaben können wahlweise in einer späteren Freistellungsphase – zB nach dem Blockmodell der Altersteilzeit s Rn 1247 – ausgezahlt oder in Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Nach BMF v 11.11.1999, BStBl I 1999, 959 ist für die Verpflichtung beim ArbG eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, und zwar bewertet nach Maßgabe von § 6 Abs 1 EStG. Dabei ist eine Abzinsung nicht vorzunehmen, da die Arbeitszeitkontenmodelle regelmäßig eine bestimmte Verzinsung (ebenfalls ohne Zuflussfiktion) vorsehen. Wegen der Option des ArbN auf Umwandlung des Kontoguthabens in einen betrieblichen Altersversorgungsanspruch befürwortet Wellisch, DB 2004, 2225 eine Bewertung nach Maßgabe des § 6a Abs 3 EStG; dabei stützt er sich auf das Vorsichtsprinzip, mE unzutreffend, solange der ArbN die betreffende Option noch nicht ausgeübt hat.

Die Bewertung von wertpapiergebundenen Arbeitszeitkonten soll dem Wert des zugrunde gelegten Wertpapiers folgen (Höfer et al, DB 2007, 65). Insolvenzgesicherte Geldanlagen bei einem Treuhandverein sind dem treugebenden Unternehmen bilanzrechtlich zuzuordnen (OFD Ffm v 01.12.2006, DB 2007, 196).

 

Rn. 1257–1259

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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