Soweit der StPfl außerhalb des Ortes, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und an diesem Ort wohnt, kann er unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem ArbN auch bei den Gewinneinkünften eine doppelte Haushaltsführung geltend machen (im Einzelnen s § 9 Rn 1000ff (Teller)).

Folgende BA sind abziehbar:

  • Die Aufwendungen für eine angemessene Mietwohnung (bis VZ 2013 notwendige Ausgaben begrenzt auf Mietwert bis 60 qm Wohnfläche; ab VZ 2014 1 000 EUR pro Monat einschließlich Nebenkosten (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6a EStG iVm § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4Nr 5a EStG); BFH BFH/NV 2010, 1433; BStBl II 2007, 820; 2009, 722; zu den Mehraufwendungen durch die Ausstattung s BFH BStBl II 2019, 449;
  • die erste und letzte Fahrt ab VZ 2002 als km-Pauschale in Höhe von 0,30 EUR,
  • die Familienheimfahrten iRd § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG und § 4 Abs 5 Nr 6 EStG als Entfernungspauschale ab VZ 2004 0,30 EUR,
  • Telefonkosten,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung in den ersten drei Monaten nach den Pauschbeträgen gemäß § 4 Abs 5 Nr 5 EStG und
  • Übernachtungskosten (Hotel, Mietzinsen am Arbeitsort; zur Anerkennung von Pauschbeträgen für Auslandsübernachtungen nach LStR s FG BdW EFG 2006, 880).
  • Wurde am Arbeitsort eine Eigentumswohnung angeschafft sind alle notwendigen Kosten abzugsfähig (bis VZ 2013 notwendige Ausgaben begrenzt auf Mietwert bis 60 qm Wohnfläche; ab VZ 2014 1 000 EUR pro Monat einschließlich Nebenkosten (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6a EStG iVm § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4Nr 5a EStG); BFH BStBl II 2000, 474; R 9.11 Abs 8 LStR 2015);
  • Unter Umständen auch vorab entstandene BA, wenn der StPfl endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen (BFH BFH/NV 2020, 354).

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