Rn. 609d

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

An die einmal getroffene Verwendungsentscheidung ist der Kaufmann nicht gebunden; er kann es sich aus irgendwelchen guten Gründen anders überlegen, also das bisher vollständig vermietete Bürohaus zum Verkauf anbieten oder umgekehrt. Auch eine solche Umwidmungsentscheidung bedarf der zeitnahen Dokumentation (BFH v 25.10.2001, IV R 47,48/00, BStBl II 2002, 289). Andererseits ist der BFH in diesen Fällen eher zurückhaltend und wertet erst den tatsächlichen Verkauf als den Tatbestand des Übergangs von AV in UV.

[[bitte 2 Zeilen für Einfügung frei lassen]]So blieb nach der Entscheidung des BFH der Grund und Boden eines Landwirts nach Einbeziehung in einen Bebauungsplan, der zu einem Verkauf von sieben der acht erschlossenen Grundstücke führte, bis zum Verkauf als AV, was dann auch die Bildung einer 6b-Rücklage ermöglichte (BFH v 31.05.2001, IV R 73/00, BStBl II 2001, 673). Auf UV entschied demgegenüber der BFH im Falle eines Bauunternehmers, der das Bauhofgelände aufgrund der Einbeziehung in einen Bebauungsplan parzelliert und aktiv die Veräußerung der baureif gemachten Grundstücke betrieb (BFH v 25.10.2001, I R 47,48/00, BStBl II 2002, 289).

Wie immer in Zweifelsfällen blickt der Bilanzierer in die Präjudiziensammlung ("ABC"), hier aus dem BFH, um seine Bilanzierungsentscheidung abzusichern.

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