Schrifttum:

Herzig/Hausen, Steuerliche Gewinnermittlung durch modifizierte Einnahmen-Überschussrechnung – Konzeption nach Aufgabe des Maßgeblichkeitsprinzips, DB 2004, 1;

Hausen, Modifizierte Einnahmen-Überschussrechnung – Praktikable Konzeption einer vereinfachten steuerlichen Gewinnermittlung für einen erweiterten Anwenderkreis, Diss 2009;

Spengel, Bilanzrechtsmodernisierung – Zukunft der StB, FR 2009, 101.

 

Rn. 28

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Dem Faktum der Ungenauigkeit einer auf Vermögensvergleich basierenden Bilanzierung wird auch eine Reform der steuerlichen Bilanzierung in Deutschland nicht ausweichen können. Sollen unerwünschte, auf Schätzerfordernissen und Ermessensfragen gründende (Gestaltungs-)Spielräume eliminiert werden, bliebe als Alternative für die Gewinnermittlung das Instrument der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Reinform – mit BA-Abzug ua für die Anschaffung von Grund und Boden, BE-Erfassung bei Zahlung des Kunden, Berücksichtigung zB von Umweltschäden bei erfolgter Zahlung für deren Beseitigung etc (Wagner, DB 1998, 2077). Wenngleich Schätz- und Ermessensfragen damit ausgeschaltet sein mögen, hat eine rein zahlungsorientierte steuerliche Gewinnermittlung ihrerseits erhebliche Schwächen, insb Zufälligkeit des Zahlungsanfalls, fehlender Zahlungsbezug von Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen/-einlagen, Volatilität u Gestaltungsanfälligkeit der Bemessungsgrundlage (zu Problembereichen der gegenwärtigen Gewinnermittlungskonzeption nach § 4 Abs 3 EStG Herzig/Hausen, DB 2004, 1). Mit einfachen Gestaltungen (Aufschub bzw Vorziehen von Zahlungen temporär über den Jahreswechsel) kann in erheblichem Umfang auf die Höhe des steuerlichen Periodengewinns Einfluss genommen werden. Die intendierte Vermeidung derartiger Gewinnverlagerungen hat zur gegenwärtigen Existenz zB des § 4 Abs 3 S 4 EStG, dh wiederum zu Ausnahmen der rein zahlungsorientierten Gewinnermittlung geführt (s Rn 1523 (Nacke)).

Auch eine zahlungsorientierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als einfache, praktikable u zugleich manipulationsfeste, für alle Unternehmen einheitlich anwendbare Gewinnermittlungsmethode wäre modifikationsbedürftig u näherte sich notwendig wiederum einem vereinfachten Bestandsvergleich (mit den damit verbundenen Ermessens- u Schätzspielräumen, s Rn 21ff) an (zu erforderlichen Modifikationen im Einzelnen Herzig/Hausen, DB 2004, 1, 10; Hausen, Modifizierte Einnahmen-Überschussrechnung, 2009, 181ff).

 

Rn. 29

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands wie dem objektiven Nettoprinzip, demgemäß der ESt grds nur das Nettoeinkommen als Saldo aus Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen unterliegt, muss eine einmal getroffene Belastungsentscheidung grds folgerichtig iSd Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen (zB Berücksichtigung von Aufwendungen für Jubiläumszusagen (s Rn 912ff) iRd Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach den Grundsätzen der Einnahme-Ausgabe-Rechnung als BA erst bei Zahlungswirksamkeit) bedürfen eines besonderen sachlich rechtfertigenden Grundes. Einen solchen sieht die Rspr im Fall des Verbots zur Bildung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen im Gebot, die Besteuerung an der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten (BVerfG v 12.05.2009, 2 BvL 1/00, BStBl II 2009, 685). Die Ausgestaltung der steuerlichen Gewinnermittlung durch BV-Vergleich unter (einfachgesetzlicher) Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB steht (in den Grenzen des Willkürverbots) zur Disposition des Gesetzgebers. Dies gilt gleichermaßen für die Ausgestaltung der steuerlichen Gewinnermittlung durch EÜR u lässt demgemäß auch eine Gewinnermittlung durch vereinfachten Bestandsvergleich zu.

 

Rn. 30–34

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge