Rn. 2272

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

In diesem Fall kann grundsätzlich ebenso wenig auf eine Anpassung des laufenden Gewinns durch Vornahme von Zu- und Abschlägen verzichtet werden wie im umgekehrten Fall.

Gewillkürtes BV gilt allein durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht als entnommen (§ 4 Abs 1 S 3 EStG). Diese gesetzliche Bestimmung dürfte nur noch deklaratorische Bedeutung haben, da nach neuerer Rspr des BFH auch im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung gewillkürtes BV gebildet werden kann (BFH BStBl II 2004, 985; BFH vom 17.05.2011, VIII R 1/08, BStBl II 2011, 862).

 

Rn. 2273

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Korrekturen sind zu berücksichtigen, wenn sich betriebliche Vorgänge bisher schon auf den Betrieb ausgewirkt haben und bei der späteren Einnahme-Überschussrechnung ein zweites Mal erfolgswirksam berücksichtigt würden oder wenn sich infolge des Wechsels betriebliche Vorgänge überhaupt nicht als BE oder BA auswirken würden.

Der laufende Gewinn bei der im ersten Jahr des Wechsels durchgeführten Einnahme-Überschussrechnung ist um folgende Zu- und Abschläge zu korrigieren:

  • Warenbestände führen zu einem negativen Korrekturposten, da die Ausgaben noch nicht als Ertrag bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich in Erscheinung getreten sind und bei der Einnahme-Überschussrechnung nicht als Ausgaben berücksichtigt werden (vgl FG Mchn EFG 2014, 1949).
  • Kundenforderungen haben einen Abschlag zur Folge, da sie bereits als Ertrag bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich berücksichtigt wurden und bei der Einnahme-Überschussrechnung noch einmal als Ertrag im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt würden.
  • Lieferantenschulden und Rückstellungen führen zu einem Zuschlag, da sie bereits als Aufwand erfasst wurden und bei Zahlung nochmals erfasst würden.
  • Aktive RAP erfordern einen Abschlag, da die Aufwendungen noch nicht als Aufwand erfasst sind und bei der Einnahme-Überschussrechnung auch nicht mehr berücksichtigt würden. Passive RAP führen zu einem Zuschlag.
  • Rücklagen (zB Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs 3 EStG) sind gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
 

Rn. 2274

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Zusammenfassende Übersicht zur Ermittlung des Übergangsgewinns:

Hinzurechnungen:

  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • passive RAP
  • Rücklagen

Abrechnungen:

  • Warenbestand
  • Kundenforderungen
  • sonstige Forderungen
  • aktive RAP

Vgl Anlage zu R 4.6 EStR 2012.

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