Rn. 1413

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Der Bodenschatz – als vom Boden verselbstständigt – kann als materielles WG in ein BV eingelegt werden. Er stellt kein Nutzungsrecht ("Mineralgewinnungsrecht") dar (so BFH v 04.12.2006, GrS 1/05, DStR 2007, 848 mit Anm Hoffmann; anders noch der BFH BStBl II 1994, 846).

Der Entscheidung des GrS liegt eine Divergenzanfrage des III. Senats (BFH BStBl II 2005, 278) zugrunde. Diese hatte im Gegensatz zum VIII. Senat den Bodenschatz als materielles und damit einlagefähiges WG angesehen. Durch die Entscheidung des GrS ist diese langjährige Divergenz zwischen den BFH-Senaten erledigt worden.

 

Rn. 1414

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Allerdings verneint der GrS die üblicherweise mit der Einlage abnutzbarer WG verbundene planmäßige Abschreibung, hier AfS (s § 7 Rn 489ff). Dabei stützt sich der GrS auf eine analoge (gegen den Wortlaut) Anwendung von § 11 Abs 2 EStDV (regelt nur Bodenschätze im PV) und auf die sog Einlagebeschluss des GrS BFH BStBl II 1988, 348 nicht mögliche Nutzungseinlage. Die letztgenannte Begründung ist mE nicht tragfähig, da der Bodenschatz gerade kein Nutzungsrecht, sondern ein materielles WG (nach eigenem Befinden des GrS) darstellt.

 

Rn. 1415

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Das Ergebnis der Rechtsfindung des GrS im Beschluss 1/05 ist frappierend: Trotz der Abnutzung des WG "Bodenschatz" durch den Abbau und der damit verbundenen Wertminderung kommt eine Abnutzungsabschreibung nicht in Betracht. An ihre Stelle müsste dann eine Teilwertabschreibung treten. Zweifelnd Schulze-Osterloh, BB 2007, 1325, verneinend Weber-Grellet, FR 2007, 524. Der GrS hat die Teilwertabschreibung in seinem Beschluss nicht angesprochen (Kanzler, DStR 2007, 1107), und nur verklausuliert die Höhe des Buchwertes bei einem späteren Abgang. Spätestens bei Erschöpfung des Bodenschatzes ist eine gewinnmindernde Abgangsbuchung vorzunehmen. AA allerdings Weber-Grellet, FR 2007, 515, der mE systematisch unzutreffend eine erfolgsneutrale Buchwertminderung für richtig erachtet (s Rn 11). Der GrS äußert sich dazu nicht.

Aus Gestaltungssicht bietet sich zur Generierung von Abschreibungsvolumen der Verkauf des Bodenschatzes an eine nahestehende Person (zB eine GmbH oder GmbH & Co KG an), die dann von der Abschreibungsbeschränkung des GrS nicht betroffen wäre. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten wäre mE damit nicht verbunden, da kein Steuergesetz, sondern nur die Entscheidung des GrS für einen bestimmten Sachverhalt umgangen wird (vgl hierzu Hoffmann, DStR 2007, 851). Zur grundlegenden Kritik am Beschluss des GrS vgl Hoffmann, DStR 2007, Heft 39.

 

Rn. 1416–1419

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

vorläufig frei

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