Rn. 163a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Ladenein- und umbauten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen (Bsp Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen bei Kreditinstituten, insoweit statisch für das Gesamtgebäude unwesentlich), stehen in einem vom Gebäude unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sie dienen besonderen betrieblichen Zwecken (s Rn 161). Als klar vom Gebäude abgrenzbare Gebäudeteile verkörpern sie bei wirtschaftlicher Betrachtung einen eigenen Rentabilitätsfaktor und sind selbstständige abnutzbare WG, und zwar auch dann, wenn sie in Neubauten eingefügt werden (BFH v 29.03.1965, I 411/61 U, BStBl III 1965, 291; BFH v 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl II 1974, 132; R 4.2 Abs 3 EStR 2012). Mit dem Einbau werden sie zu unbeweglichen WG, die aufgrund ihrer nutzungs- und funktionsbedingten bilanziellen Selbstständigkeit eigenständiges Zurechnungs-/Zuordnungsobjekt bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge