Rn. 170i

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Dem zivilrechtlichen Eigentümer stehen nicht nur die Rechte am Grundbesitz originär zu, ihm obliegt auch die Pflicht, mit dem Grundbesitz verbundene Lasten zu tragen. Lasten eines Grundstücks können öffentlich-rechtlicher oder privater Natur sein. Öffentliche Grundstückslasten, dh Leistungen, die kraft öffentlichen Rechts auf dem Grundstück ruhen oder aus dem Grundstück zu entrichten sind, sind etwa die GrSt, Erschließungskosten oder Straßenanliegerbeiträge und -baukosten. Private Lasten sind zB Versicherungspflichten. Soll der Grundbesitz einem Nichteigentümer zugerechnet werden, ist es legitim, von diesem grds auch die Lastentragung zu fordern, wie der BFH dies mit der Formelforderung des Übergangs von Besitz, Nutzung, Gefahr und Lasten in st Rspr handhabt (s Rn 170).

Der Eigentümer kann laufende Grundbesitzlasten zT auf einen Mieter als Nichteigentümer abwälzen, soweit sie als Betriebskosten iS § 2 BetrKV umlagefähig sind (Bsp GrSt, Sach- und Haftpflichtversicherungen), ohne dass dies seine wirtschaftliche Eigentumsposition tangiert. Dem Lastenkriterium wird vor diesem Hintergrund teilweise der Status als Voraussetzung wirtschaftlichen Eigentums abgesprochen und lediglich Indizfunktion für dessen Vorliegen beigemessen (Hannack, Das wirtschaftliche Eigentum iSd § 11 StAnpG, 1962, 38). In Bezug auf die GrSt ist das Lastenkriterium insoweit zirkulär, dass für die Bestimmung des Schuldners der GrSt iSd § 10 Abs 1 GrStG auf die Zurechnung des Grundbesitzes zum Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswerts auf die Zurechnung nach § 39 AO abgestellt wird, diese ihrerseits aber wiederum auf die Lastenverteilung, dh ua darauf abstellt, wer die GrSt zu tragen hat.

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