Rn. 803

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Abgrenzungsprobleme können sich auch gegenüber der Position "Anzahlungen" ergeben. Das Steuerrecht macht hier eine Anleihe bei der handelsrechtlichen Gliederung der Aktivseite der Bilanz (BFH BStBl II 1974, 25), denn im EStG sind solche Bilanzposten nicht genannt. Das gesetzliche Gliederungsschema des § 266 HGB kennt geleistete Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände des AV und der Sachanlagen sowie für Vorratsvermögen. Ein Bsp für das Letztere sind Abschlagszahlungen des Bauträgers an den Bauunternehmer während der Bauphase, im Bereich der Sachanlagen die erste Teilzahlungsrate bei Bestellung einer Maschine. Da hier jeweils Vermögensgegenstände beschafft werden, besteht keine Ausweiskonkurrenz zu aktiven RAP. Anzahlungen können aber zB für bestellte Unterhaltsaufwendungen an Gebäuden erfolgen. Da hier das Kriterium der zeitlichen Bestimmbarkeit idR nicht erfüllt ist, scheidet eine Bilanzierung als aktiver RAP aus. Handelsrechtlich wird selbstverständlich von der Bilanzierung unter "sonstige Vermögensgegenstände" – nicht als geleistete Anzahlung für Vorräte – ausgegangen. Sofern in einem solchen Fall steuerlich die WG-Eigenschaft bejaht wird, erfolgt die aufwandsmäßige Neutralisierung – für den Bilanzstichtag der Reparaturarbeiten – auf diesem Wege. In materieller Hinsicht führen also beide denkbaren Bilanzausweise zum gleichen Ergebnis, der Vermeidung eines zeitlich "zu frühen" Aufwands. So ist der BFH BStBl II 1995, 312 zum Fall einer Vorauszahlung bei Mineralabbauverträgen im Interesse der Periodisierung des Aufwands über die Fördermenge zu verstehen.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal in der Anzahlung besteht in Folgendem:

- RAP beziehen sich regelmäßig auf Dauersachverhalte (zB Mietverträge),
- Anzahlungen dagegen auf Einmalvorgänge (zB Rohstoffeinkauf).

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