Rn. 336

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Bei verbindlicher Regelung im Handelsrecht (Gebot/Verbot) und fehlender Regelung im Steuerrecht greift der GoB-Verweis sowohl für den Ansatz dem Grunde als auch für den Ansatz der Höhe nach. Das Maßgeblichkeitsprinzip wirkt hier in seiner Grundform (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG), handelsbilanzielle Ansätze/Werte werden im Ergebnis in das Steuerrecht transportiert (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rz 3, 4).

 

Beispiele:

  • Aktivierungspflicht für materielle Vermögensgegenstände u immaterielle Vermögengegenstände des UV,
  • Zugangsbewertung von Sachanlagen, Vorräten, Forderungen, Verbindlichkeiten,
  • Ansatz von Verbindlichkeiten/Verbindlichkeitsrückstellungen u bestimmten Aufwandsrückstellungen,
  • Realisationszeitpunkt in Veräußerungsfällen.

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