Rn. 801

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Die aktiven RAP dienen dazu, Aufwendungen iSd periodengerechten Gewinnermittlung (s Rn 828) zu aktivieren, um sie dann in einem späteren Gewinnermittlungszeitraum erfolgswirksam werden zu lassen. Deshalb kann es sich gerade nicht um WG (Vermögensgegenstände) im bilanzrechtlichen Sinne handeln. Liegen die Letztgenannten vor, schließt deren Bilanzierung die Bildung eines aktiven Abgrenzungspostens aus.

 

Rn. 802

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Abgrenzungsprobleme kann es dabei insb im Falle des entgeltlichen Erwerbs von immateriellen WG des AV geben. Eine Aktivierung als RAP kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Erfordernis der zeitlichen Bestimmtheit erfüllt ist. Fehlt es an diesem, richtet sich die Aktivierbarkeit danach, ob ein WG (Vermögensgegenstand) nach allg Gesichtspunkten vorliegt. Liegen umgekehrt die bilanzrechtlichen Voraussetzungen für den entgeltlichen Erwerb eines WG und für die Bildung eines aktiven Abgrenzungspostens kumulativ vor, ist es – abgesehen vom Problem der Teilwertabschreibung, s Rn 826 – eher von akademischem Interesse, welchem der Aktivposten man den Vorzug gibt (Bsp: Einmalzahlung für eine Patentlizenz gültig für die Laufzeit des Patentschutzes). Denn ertragsteuerlich geht es letztlich nur um die Periodisierung der Aufwandsverrechnung; diese ist im vorliegenden Bsp exakt vorgegeben. Ob der entsprechende Aufwand in der handelsrechtlichen GuV-Rechnung als "sonstiger betrieblicher Aufwand" oder als "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des AV" erscheint, ist für steuerliche Zwecke – die steuerliche Gewinnermittlung kennt in systematischer Betrachtung keine GuV-Rechnung – unerheblich. Die fachliterarische Diskussion hierzu ist deshalb im Hinblick auf den Praxisbezug auf die Frage zu reduzieren, ob bei Nichtvorliegen eines RAP wegen mangelnden Zeitbezuges eine Aktivierung als immaterielles WG (Vermögensgegenstand) oder eben eine sofortige Aufwandsverrechnung in Betracht kommt. Zu den unterschiedlichen Standpunkten (s Blümich, § 5 EStG Rz 695); H/H/R, § 5 EStG Rz 1914; K/S/M, § 5 EStG Rz F58).

Leichter fällt die Abgrenzung in der Praxis bei materiellen WG (Vermögensgegenständen), die angeschafft oder hergestellt werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang erst nach dem Bilanzstichtag realisiert ist, muss die Aktivierung als Anzahlung (in der handelsrechtlichen Gliederung unter AV o UV) erfolgen.

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