Rn. 1644

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufwendungen eines Dritten können auch im Falle der sog Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des StPfl zu werten sein. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass der zahlende Dritte eine Schuld des StPfl im Einvernehmen mit dem StPfl tilgen will, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen (BFH BStBl II 1999, 782; 2000, 314; 2006, 623; 2006, 754). Erfüllt er eine eigene Verbindlichkeit, handelt er nicht mit dem erforderlichen "Drittleistungswillen" (BFH BStBl II 2000, 314).

 

Beispiel:

Der Bruder des StPfl bezahlt die Reparaturrechnung an dem betrieblichen Pkw des StPfl. Der StPfl hat die Reparatur in Auftrag gegeben.

Zahlt hier der Bruder im Einvernehmen mit dem StPfl dessen Schuld, so liegt eine Aufwendung vor, die der StPfl als BA ansetzen kann.

Das Bsp zeigt, dass damit in vielen Fällen der BA-Abzug zu erfolgen hat, wenn der Dritte keine eigene Schuld tilgt und mit Drittleistungswillen zahlt.

Der GrS hat nicht entschieden, ob auch im Fall des sog abgekürzten Vertragsweges eigene Aufwendungen entstehen. Vom abgekürzten Vertragsweg spricht man, wenn der Dritte im Interesse des StPfl einen Vertrag im eigenen Namen schließt und seine Vertragspflichten aus eigenem Vermögen erfüllt. Eine solche Gleichstellung dürfte iRd Geschäfte des täglichen Lebens ("Geschäfte für den, den es angeht") angenommen werden können (BFH BStBl II 2000, 314; s auch Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 579 (Dezember 2022); Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 178 (22. Aufl 2023); Wassermeyer, DB 1999, 2486; Nacke, NWB 2021, 3250).

Auch bei anderen Vertragsarten ist das Institut des sog verkürzten Vertragsweges anzuerkennen (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 178 (22. Aufl 2023)). Hinsichtlich Werkverträge akzeptiert nun der IX. Senat des BFH den Abzug (s BFH BStBl II 2006, 623; 2008, 664; vgl auch Heuermann, StBp 2006, 63; Nacke, NWB 2021, 3250, 3252).

Der Abzug von Aufwendungen ist aber bei Verkürzung der Vertragsweges ausgeschlossen, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse (zB Kredit-, Pacht- oder Mietverträge) handelt (so BFH BStBl II 2008, 572; BMF BStBl I 2008, 717; Ausnahme bei Vertrag zugunsten Dritter, BFH BFH/NV 2008, 2093; kritisch hierzu Paus, DStZ 2000, 556, 558; FR 2009, 449; Nacke, NWB 2021, 3250, 3251).

 

Beispiel:

  • Der Vater mietet in eigenem Namen Räume an und zahlt die Mietzinsen. Er überlässt die Räume zur Nutzung seinem Sohn. Die Mietzinsen kann der Sohn nicht als BA geltend machen (vgl BFH BStBl II 1996, 375).
  • Der Ehemann schließt in eigenem Namen einen Darlehensvertrag ab. Die Darlehenssumme stellt er seiner Ehefrau für ihre betrieblichen Zwecke zur Verfügung. Die Darlehenszinsen sind keine BA bei der Ehefrau (s BFH BStBl II 2000, 314).
 

Rn. 1645

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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