Rn. 1025

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Innerhalb der begrifflichen Grauzone von "Leasing" bewegt sich auch Vertriebstyp "Mietkauf". Häufig wird er als Unterscheidungsmerkmal zum normalen Leasingverhältnis verwendet, um die bilanzrechtliche Zuordnung des betreffenden Objektes beim Leasingnehmer anzudeuten (s Rn 1001). Dabei hat der Mietkaufvertrag mit dem sog Mietkauf-Modell nichts gemein (bei Letzterem geht es um die Frage der Überschusserzielungsabsicht, sog Liebhaberei, BFH BStBl II 1987, 668; 1987, 774).

Mietkaufverträge sind – eben in Unterscheidung zum eigentlichen Leasing – auf einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Mietkäufer bei Abschluss des Vertrages hin konstruiert. Der Verkäufer (Eigentümer und Vermieter) aktiviert dann eine Kaufpreisforderung, der Mietkäufer den betreffenden Gegenstand und passiviert die ratenweise zu erbringende Verbindlichkeit. Die "Mietzahlungen" sind als Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsbestandteile zu zerlegen.

 

Rn. 1026

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

In der Rspr des BFH sind zum Thema des Mietkaufes Sonderkonstellationen entschieden worden:

- Im Fall BFH BStBl II 1992, 182 bewog den BFH das eingeräumte Vorkaufsrecht und die Modalität der Restzahlung (Rente) zur Annahme des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück, das der "Mieter" auch umbauen durfte.
- Im Urt BFH BStBl III 1955, 94 veranlasste den BFH eine unangemessen hohe Miete, die auf den Kaufpreis anzurechnen war, zur Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Mieter.
- Im Urt BFH BStBl II 1978, 502 umfasste der Mietzeitraum die gewöhnliche Nutzungsdauer des WG, was eine übereinstimmende bilanzrechtlich Beurteilung nach den förmlichen Leasingverträgen darlegt.
 

Rn. 1027–1029

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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