Rn. 2126

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wird die getrennte Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, gleichgültig aus welchem Grund, sind die Aufwendungen nicht als BA zu berücksichtigen (§ 4 Abs 7 S 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen (zB Bewirtungskosten) beruflich veranlasst sind (BFH BFH/NV 2004, 1402).

Angesichts der insoweit klaren gesetzlichen Normierung kann sich der StPfl nicht auf einen fehlenden Hinweis des FA oder auf einen dadurch vom StPfl angenommenen Vertrauenstatbestand berufen (BFH BFH/NV 2004, 1402). Auch gilt das Abzugsverbot, wenn nur geringfügig die Aufzeichnungspflicht verletzt worden ist. Es ist insoweit grds in Bagatellfällen keine Ausnahme zu machen (BFH BStBl II 2004, 1090; K/S/M, § 4 EStG Rz V 52; aber Ausnahmefall in s Rn 2105).

Wird die Aufzeichnungspflicht nur teilweise erfüllt, dann sind die Aufwendungen vom Abzug nicht ausgeschlossen, die nach § 4 Abs 7 EStG aufgezeichnet wurden. Die Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten ist daher eine materiellrechtliche Voraussetzung des BA-Abzuges (BFH BStBl II 1988, 835; 2004, 1090; BFH/NV 2007, 1305; FG SAnh EFG 2013, 1571).

Jedoch sollten nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Überschreiten zB die Geschenkaufwendungen an den einzelnen Geschäftsfreund nicht die Freigrenze des § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG, so kann es ausreichend sein, wenn zur Erfüllung der Auszeichnungspflicht als Empfänger des Geschenkes die jeweilige Firma des bedachten Geschäftsfreundes genannt wird (Starke, FR 2006, 501).

 

Rn. 2127–2150

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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