Rn. 948

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Bildung u spätere Auflösung passiver RAP müssen zum Ergebnis haben, dass die abgegrenzten Einnahmen Ertrag der Wj werden, in denen der Unternehmer seine Leistungen erbringt, für die er das Entgelt bereits vereinnahmt hat. Der passive RAP ist mit demjenigen Betrag anzusetzen, der zu dem bereits vereinnahmten Entgelt im selben Verhältnis steht wie die für die Zeiten nach dem Bilanzstichtag erwartete Gegenleistung zur gesamten Gegenleistung (BFH BStBl III 1967, 607; BStBl II 1974, 684). Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Rechnungsabgrenzung nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit ist, so dass es auf den Wert der Gegenleistung ankommt, nicht auf die Kosten, die dem Entgeltempfänger durch das Erbringen seiner Gegenleistung verursacht werden (BFH BStBl II 1974, 684; 1976, 622).

 

Rn. 949–999

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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