Rn. 300d

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

§ 5 EStG gilt auch für unbeschränkt StPfl mit ausländischen gewerblichen Einkünften (Welteinkommensprinzip). Der handelsrechtliche Charakter von Stammhaus und Betriebsstätte(n) als Einheitsunternehmen ist auch für die Buchführung und Gewinnermittlung zu beachten, die Betriebsstättenerfolge sind in die deutsche steuerliche Gewinnermittlung einzubeziehen, für das Unternehmen als Ganzes ist ein Abschluss zu fertigen (Wassermeyer in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten Handbuch, 2. Aufl 2018, 10, Rz 1.13; Kahle in Prinz/Kanzler, Praxiskommentar Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl 2018, Rz 2940f.; vgl auch BFH v 16.02.1996, I R 43/95, BStBl II 1997, 128). Dies gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine Steuerfreistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte nach einem DBA und unabhängig von etwaigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsstättenstaat (BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Rz 1.1.4.2; BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 3 zum entsprechenden Einbezug der Betriebsstättenbuchhaltung in die E-Bilanz-Verpflichtung nach § 5b EStG).

§ 5 EStG differenziert für die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich entsprechend nicht nach inländischen und ausländischen Vorgängen/Vermögensbestandteilen. Bestehen auch im Betriebsstättenstaat Buchführungs-/Aufzeichnungspflichten, denen das Unternehmen nachkommt, genügt es, die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des inländischen Unternehmens zu übernehmen, diese an die inländischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften unter sachgerechter Währungsumrechnung anzupassen und kenntlich zu machen (§ 146 Abs 24 AO).

Mit Zuweisung des Besteuerungsrechts für ausländische Betriebsstätteneinkünfte durch ein DBA zum ausländischen Betriebsstättenstaat (Regelfall) hat die Ermittlung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte nach inländischem Steuerrecht allerdings nur reduzierte materielle Bedeutung. Eine ausländische Betriebsstätten einschließende Gewinnermittlung ist entbehrlich, wenn die der Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinnbestandteile im konkreten Fall weder für die Bemessung des stpfl Einkommens (Freistellungsbetriebsstätten) noch für die Höhe der konkreten Steuerbelastung von Bedeutung sind (dh insb §§ 2a, 32c, 34c EStG nicht zur Anwendung kommen).

Erzielen umgekehrt beschränkt StPfl mit einer inländischen Betriebsstätte gewerbliche Einkünfte iS § 15 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2a EStG, hat infolge der (regelmäßig) bestehenden Buchführungspflicht die Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu erfolgen (BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Rz 1.1.3.2).

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