Rn. 2040

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Auch hier ist erforderlich, dass der Verdacht einer Tat iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 1 EStG vorliegt. Nur die dort genannten Taten kommen in Betracht, um eine Mitteilungspflicht zu begründen. Die FinBeh ist verpflichtet, eine Mitteilung zu machen. Ein Ermessen besteht nicht (Weyand, BBK Fach 10, 785). Werden andere Straftaten bekannt, so begründen diese keine Mitteilungspflicht. Ebenso sind auch Taten iSd Satzes 1 dann nicht mitzuteilen, wenn sie für ein Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG nicht von Relevanz sind. Dies ist der Fall, wenn sie nicht zu BA führen, zB Rabattgewährung (Schober in H/H/R, § 4 EStG Rz 1870 (Oktober 2022); Stahl, KÖSDI 1999, 12 026; s auch Bsp bei Weyand, BBK Fach 10, 785). Werden die Vorteile in der Steuererklärung des Empfängers genannt, so ist die FinBeh, die für die Veranlagung des Empfängers zuständig ist, nicht verpflichtet, Mitteilung zu machen. Der Empfang eines Vorteils fällt nicht unter den Tatbestand § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG.

 

Rn. 2041

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ebenso wie bei S 2 des § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG ist auch hier als Verdachtsstufe ausreichend, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat iSd Satzes 1 vorliegen (BFH BStBl II 2008, 850; H 4.14 EStH 2021 "Mitteilungspflicht").

 

Rn. 2042

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Umstritten ist, ob die Mitteilungspflicht auch dann greift, wenn ein BA-Abzug nicht vorliegt, aber die FinBeh von dem Bestehen einer Schmier- oder Bestechungsgeldzahlung Kenntnis hat (zB die Zahlung wurde in der Bilanz als nichtabzugsfähig erfasst). Aus der generalpräventiven Zielrichtung der Vorschrift ergibt sich uE auch für diesen Fall eine Mitteilungspflicht. Auch weist insoweit der Wortlaut keine Einschränkung für die Mitteilungspflicht auf (ebenso Schober in H/H/R, § 4 EStG Rz 1870 (Oktober 2022); Randt, BB 2000, 1013; Stapf, DB 2000, 1099; Klingelhöfer, StBp 1999, 312; aA Stahl, KÖSDI 1999, 12 026).

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