Rn. 1643

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Es kommt auch nicht darauf an, wie der StPfl die Aufwendungen finanziert hat oder woher die Mittel hierzu kommen (BFH BStBl II 2001, 785; BFH/NV 2006, 418). Es ist daher unerheblich, ob er

  • die finanziellen Mittel aus eigener Tasche nimmt,
  • sie entgeltlich erhalten hat (Darlehen) oder
  • unentgeltlich (Schenkung, Erbschaft).
  • Gleiches gilt, wenn die WG selbst von dritter Seite dem StPfl zugewendet werden.

Insoweit handelt es sich weiterhin um persönlich zurechenbare Aufwendungen. Der StPfl kann daher auch AfA auf das geschenkte WG geltend machen.

 

Beispiele:

  • Der StPfl erhält Geld von seinem Bruder. Er bezahlt damit die Reparaturkosten am betrieblichen Pkw.
  • Der StPfl erhält einen Pkw für betriebliche Zwecke von seinem Bruder geschenkt. Die AfA kann der StPfl als BA absetzen.

Bei Ehegatten werden die AK/HK und laufenden Grundstücksaufwendungen grds im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile aufgeteilt. Dabei ist unbeachtlich, in welchem Verhältnis sie tatsächlich dazu beigetragen haben (BFH BStBl II 1999, 778; 1999, 782). Nutzt der Ehegatte das Haus zu mehr als 50 % und kann er auch nachweisen, dass er den Aufwand in entsprechender Höhe getragen hat, kommt ein höherer BA-Abzug als der Eigentumsanteil in Betracht.

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