Rn. 1108

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Genussrechte sind typischerweise schuldrechtlich begründete Vermögensrechte, die eine Beteiligung am Gewinn (oder am Liquidationserlös, praktisch nicht vorkommend), nicht aber an beiden wegen § 8 Abs 3 S 2 KStG gewähren; die Gegenleistung besteht in der Überlassung von Kapital durch den Genussrechtsinhaber an den Genussrechtsemittenten. Vertragsausgestaltung ist sehr flexibel, kann auch Beteiligung am Verlust vorsehen. Im wirtschaftlichen Ergebnis besteht eine nahe Verwandtschaft zum partiarischen Darlehen und zur typischen stillen Beteiligung (ohne allerdings wie Letztere ein Gesellschaftsverhältnis zur emittierenden Gesellschaft zu begründen). Werden die Genussrechte in Wertpapieren verbrieft, spricht man von Genussscheinen.

 

Rn. 1109

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Handelsrechtlich stark umstritten war der Ausweis unter EK o FK. Zufolge HFA 1/1994, WPg 1994, 419 kommt ein Ausweis unter EK bei kumulativer Erfüllung folgender Kriterien in Betracht:

- Nachrangigkeit,
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
- Teilnahme am Verlust,
- längerfristige Überlassung des Kapitals.

Diese Kriterien werden in der Praxis in aller Regel erfüllt. Gegen die Übernahme dieser Ausweisregeln (des IDW) in die StB zu Recht Groh, BB 1995, 559. Nach IAS 32.18ff kommt in der IFRS-Bilanz regelmäßig nur ein Ausweis unter Verbindlichkeiten in Betracht. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der (deutschen) StB.

Bei besonderer Vertragskonstruktion (sog "perpetuals") soll allerdings nach IAS 32.28ff auch ein EK-Ausweis infrage kommen.

 

Rn. 1110

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Für Kreditinstitute u Versicherungsunternehmen gelten besondere Vorschriften hinsichtlich des EK-Ersatzes von Genussrechten (§ 10 Abs 5 KWG, § 53c Abs 3a VAG). Steuerrechtlich stellen diese Genussrechtsverbindlichkeiten auf jeden Fall FK dar, auch wenn im Einzelfall bei KapGes eine bezogene Vergütung als vGA zu qualifizieren ist. Genussrechtsemittenten sollen also zweispurig verfahren: in der HB EK, in der StB FK. Dem steht das Maßgeblichkeitsprinzip entgegen (Groh, BB 1995, 559); zur Bilanzierungspraxis s Küting/Kessler/Harth, BB 1996 Beil 4/Heft 8.

Die Genussrechtsvergütung ist im Gegensatz zur Dividende (s Rn 793) phasengleich zu vereinnahmen, wenn der Anspruch so gut wie sicher ist (BFH BStBl II 2003, 400).

 

Rn. 1111–1113

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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