Rn. 1687

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach der bisherigen Rspr wurden die Aufwendungen aus Anlass eines privaten Ereignisses stets wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfasst (BFH BStBl II 1971, 17; 1979, 213; 1992, 524; BFH/NV 1991, 85; 436; 1994, 367; 1997, 560; FG He EFG 2007, 109).

Eine Ausnahme hiervon hätte vorausgesetzt, dass sich ein den Betrieb bzw den Beruf fördernder Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließe und zudem nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Dies war von der Rspr des BFH stets verneint worden (BFH BFH/NV 1997, 560; s auch FG RP DStZ 2008, 862). Selbst wenn der in der persönlichen Sphäre begründete Anlass (zB Geburtstag des Unternehmensgründers) nicht ausdrücklich genannt wurde, konnten die Umstände (zB zeitlicher Zusammenhang mit dem Geburtstag, allgemeines Bekanntsein des Anlasses, Programmausrichtung) es rechtfertigen, von einer privaten Veranlassung auszugehen (BFH BFH/NV 1999, 467).

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