Rn. 2088

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Betroffen sind nur Aufwendungen. Dazu gehören Geldbeträge und Sachleistungen. Insoweit besteht kein Unterschied zu dem Begriff "Zuwendungen" in § 10b Abs 2 EStG. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf § 10b Abs 2 EStG in der Vorschrift. Aufwendungen sind somit Mitgliedsbeiträge und Spenden. Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeiträgen und Spenden s BFH BStBl II 1987, 814. Spenden sind unentgeltliche Zuwendungen. Die Aufwendungen sind auch dann nicht als betrieblich veranlasste Aufwendungen anzuerkennen, wenn die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht werden soll (BFH BStBl II 1990, 237).

 

Rn. 2089

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufwendungen sind nur dann keine BA iSv § 4 Abs 6 EStG, wenn es sich um Aufwendungen an eine Partei iSv § 2 PartG handelt. Zuwendungen an sonstige politische Vereinigungen sind durch § 4 Abs 6 EStG nicht betroffen. Zuwendungen an solche Vereinigungen (zB freie Wählergemeinschaften) können daher BA sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Hier ist jedoch diese betriebliche Veranlassung idR nicht gegeben, da Wählergemeinschaften meistens auch allgemeiner politische Anliegen verfolgen und es sich somit auch bei Zuwendungen an sie um gemischte Aufwendungen iSd § 12 Nr 1 EStG handelt.

 

Rn. 2090

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Soweit es sich um Spenden handelt, die zur "Pflege des geschäftlichen Umfelds" erbracht werden, sind diese auch keine BA, da es an der betrieblichen Veranlassung fehlt. Sie wären aber als BA auch nicht abzugsfähig, da es sich um Geschenke handelt, für die das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gelten würde.

 

Rn. 2091

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der BA-Begriff ist jedoch dann erfüllt, wenn es sich um Zuwendungen handelt, die als Entgelt für eine konkrete Gegenleistung anzusehen sind (zB um einen bestimmten Auftrag oder eine Genehmigung der Behörde zu erlangen; vgl BFH BStBl III 1960, 231; BStBl II 1988, 220; 1991, 258). Es handelt sich aber dann um Schmiergelder. Diese sind zwar betrieblich veranlasst – es wurde für sie eine Gegenleistung erbracht; jedoch unterliegen sie dem Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG.

 

Rn. 2092–2099

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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