Rn. 186a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bei Beteiligung an einer mitunternehmerischen PersGes ist die Beteiligung zwar stets BV des Beteiligten (§§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG; § 16 Abs 1 Nr 2 EStG); sie erscheint aber im Gegensatz zum Ansatz in der HB in der StB als ergebnisbestimmendes WG nicht. Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung hat der Posten "Beteiligung an einer betrieblichen PersGes" keine selbstständige Bedeutung, weil für sie nach der steuerrechtlichen Grundordnung eine eigenständige Gewinnermittlung durchzuführen ist und der Anteil am Gewinn dem Teilhaber außerhalb der eigenen StB zugerechnet wird (BFH v 22.01.1981, IV R 160/76, BStBl II 1981, 427; BFH v 19.02.1981, IV R 41/78, 1981, 730). Für die Zuordnung des Anteils an den Betriebsergebnissen der PersGes, an der der Unternehmer beteiligt ist, zu seinem Unternehmen als durch dieses veranlasster Geschäftsvorfall kann die Beurteilung von Beteiligungen als Bestandteil des BV des PersGesers bedeutsam sein (vgl BFH v 20.06.1985, IV R 36/83, BStBl II 1985, 654). Inhaberschaft und Erwerb des betrieblichen Mitunternehmeranteils oder seines Bruchteils erscheinen nach Auffassung des BFH steuerrechtlich nicht für sich als immaterielle, nicht abnutzbare WG, sondern nur als zusammenfassende Bezeichnung für die Anteile des Gesellschafters an den einzelnen WG des Gesellschaftsvermögens (vgl BFH v 07.11.1985, IV R 7/83, BStBl II 1986, 176).

WG im Einzelunternehmen eines Mitunternehmers, welche der PersGes (zB durch Verpachtung) dienen, sind ausschließlich seinem Sonder-BV iRd Mitunternehmerschaft zuzurechnen, nicht dem BV seines Einzelunternehmens (BFH v 18.07.1979, I R 199/7, BStBl II 1979, 750; 1983, 570; ferner s § 15 Rn 74 (Bitz)).

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