Rn. 1245
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Ein Verbindlichkeitsansatz kommt in Betracht, wenn bis zum Bilanzstichtag aufgrund einer vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Zahlungspflicht besteht. Umgekehrt scheidet ein Bilanzansatz für mögliche künftige Verpflichtungen aus Abfindungen aus (BFH vom 09.05.1995, IV B 97/94, BFH/NV 1995, 1970); das gilt auch bei Vorliegen einer Art "betrieblicher Übung", wenn also in der Vergangenheit regelmäßig Abfindungen bezahlt worden sind.
Rn. 1246
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
vorläufig frei
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