Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Lohnkosten (inklusive die ArbG-Anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung des ArbN) sind grds BA. Hierzu gehören auch die steuerfreien Zuwendungen iSd § 3 EStG. Besonderheiten gelten bei den Angehörigen (s "Angehörigenvertrag"). Maßgeblich für den BA-Abzug ist nicht die Versteuerung beim ArbN, sondern der tatsächliche Aufwand. Somit kommen auch nicht die Sachbezugswerte, die für die LSt relevant sind, zur Anwendung, sondern der tatsächliche Aufwand (BFH BStBl II 2009, 547; Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 940 "Arbeitslohn").

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird eine Haushaltshilfe betrieblich und im Haushalt des StPfl eingesetzt, so ist der betrieblich veranlasste Lohnanteil als BA anzusetzen (BFH BStBl II 1980, 117). Ist die zeitanteilige, oder nach einem anderen Maßstab vorzunehmende Aufteilung nicht möglich, ist wegen § 12 Nr 1 EStG der BA-Abzug ausgeschlossen. Dies dürfte auch nach dem Beschluss des GrS v 21.09.2009 gelten (s BFH BStBl II 2010, 672.) Bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist uE jedoch eine Ausnahme zu beachten (s "Haushaltshilfe").

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ab 2002 bis 2005 wurde der Kostenabzug für die Kinderbetreuung erweitert (§ 33c EStG aF): Ab 2003 gibt es uU eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ab 2006 sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten statt nach § 35a EStG begrenzt als BA bzw WK abziehbar (s § 4f EStG aF).

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wegen der Zusammenfassung von § 4f EStG aF und § 10 Abs 1 Nr 5 u 8 EStG aF in § 9c Abs 1 EStG aF ist von VZ 2009–2011 nunmehr der erwerbsbedingte Kinderbetreuungsaufwand ohne materiell-rechtliche Änderung dort geregelt.

 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ab VZ 2012 wurde der Kinderbetreuungsaufwand wiederum neu geregelt. Nunmehr ist nach Streichung des § 9c EStG aF dieser Aufwand als SA in § 10 Abs 1 Nr 5 EStG aufgenommen worden. Im Wesentlichen ist die bisherige Abzugsregelung zwar übernommen worden; jedoch ist die Voraussetzung der erwerbsbedingten Entstehung der Aufwendungen weggefallen (zu den ggf daneben als BA geltend zu machenden erwerbsbedingten Kosten für Kinderbetreuung s "Haushaltshilfe").

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