Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Abbruchkosten (einschließlich des Restbuchwertes des abgebrochenen Gebäudes gem § 7 Abs 1 S 6 EStG) sind grds BA, wenn das Gebäude vom StPfl erworben wurde, um es betrieblich zu nutzen. Wurde es in der Absicht erworben, es sofort abzureißen, um ein neues Gebäude zu schaffen, so handelt es sich um HK dieses WG, sonst um AK des Grund und Bodens (BFH BStBl II 1978, 620; BFH/NV 2006, 1853; BFH v 27.05.2020, III R 17/19, BFH/NV 2020, 1334 mit Anm. Kanzler, FR 2021, 32; zum Zusammenhang der Abrisskosten zu anderen WG s BFH BStBl II 2006, 707).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen (H 6.4 EStH 2019 "Abbruchkosten"). Der StPfl kann durch entsprechenden Vortrag den Gegenbeweis antreten (zB im Fall eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs s H 6.4 EStH 2019 "Abbruchkosten"). Eine Abbruchabsicht ist von Anfang an zu bejahen, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch billigend in Kauf genommen hat (BFH BFH/NV 2004, 787; 2006, 1853; 2010, 1799).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird das Gebäude bereits vom StPfl genutzt, so ist für die Anerkennung von BA bzw WK entscheidend, ob die bisherige Nutzung durch den StPfl einkünfterelevant war. Ist dies der Fall, besteht kein Zusammenhang zwischen den Kosten des Abrisses und der Herstellung des neuen Gebäudes. Die AfaA und die Abbruchkosten sind dann idR WK oder BA iRd bisherigen betrieblichen bzw einkommensteuerrechtlich bedeutsamen Nutzung (BFH BFH/NV 2008, 933 zu WK).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wurde das Gebäude bisher nicht einkommensteuerlich bedeutsam genutzt (zB Nutzung zu eigenen Wohnzwecken), so sind die Abbruchkosten und AfaA nicht als BA bzw WK bei den späteren Einkünften zu berücksichtigen. Sie sind der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr 1 EStG zuzuordnen (BFH BStBl II 2001, 784; 2002, 805).

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