Rn. 2221

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Voraussetzung für eine Schätzung des Gewinns oder des Umsatzes ist die Feststellung, ob überhaupt Einkünfte erzielt wurden. Hier stellt sich die Frage, ob neben der Höhe der Einkünfte auch der Grundsachverhalt geschätzt werden kann. Der Grundsachverhalt betrifft zB die Frage, ob der StPfl überhaupt Einkünfte erzielt hat oder ob bestimmte Einkünfte ihm oder einem Dritten zugerechnet werden müssen. Diese Frage ist umstritten (s zum Meinungsstreit Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz 20 mwN; Koenig/Gercke, § 162 AO Rz 33).

UE ist eine Schätzung auch des Grundsachverhalts dann erlaubt, wenn der StPfl seine Mitwirkungspflichten in gravierender Weise verletzt hat und der Grundsachverhalt von der FinBeh nicht aufgeklärt werden kann. Andernfalls würde der StPfl belohnt werden, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts verhindert. Die Schätzung des Grundsachverhalts ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Sachaufklärungsdefizit nicht vom StPfl zu verantworten ist (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz 20; Koenig/Gercke, § 162 AO Rz 33).

Der BFH lehnt die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale ab (BFH BFH/NV 1999, 1575; 2010, 2007; 2011, 800). Nur bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Grundlagenbescheides nach § 162 Abs 5 AO dürfen nach BFH-Auffassung die Besteuerungsgrundlagen auch dem Grunde nach geschätzt werden (BFH BFH/NV 2010, 2007).

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