Rn. 1080

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters ist mit der Ausführung des vermittelten Geschäftes anzusetzen (§ 87a HGB; BFH BStBl II 1969, 296; 1970, 517; 1973, 212; 1973, 481; 1976, 675). Unbedeutend ist der Zahlungszeitpunkt des Kunden an den Unternehmer (FG Ha EFG 1999, 973). Auch eine abweichende Vereinbarung über die Entstehung des Anspruchs erst mit der Zahlung des Kunden soll für den Zeitpunkt der Aktivierung unschädlich sein (BFH BStBl III 1963, 256; BStBl II 1969, 296 zum Maklerlohn beim Grundstücksverkauf). Sofern der Provisionsanspruch bereits bei Abschluss des vermittelten Betrages entstehen soll, also vor der Ausführung, ist er zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren (BFH BStBl III 1967, 464). Die Vereinnahmung von Provisionszahlungen vor dem Aktivierungszeitpunkt ist als Anzahlung zu passivieren (Provisionsvorschüsse, BFH BStBl II 1986, 669).

 

Rn. 1081

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

In der zitierten BFH-Rspr wird mE nicht ausreichend zwischen Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs unterschieden. Die Fälligkeit stellt keinen Aktivierungstatbestand dar (§ 252 Abs 1 Nr 5 HGB; BFH BStBl II 2006, 20). Diese Unschärfe geht auf § 87a HGB zurück, der mit "Fälligkeit" überschrieben ist, aber die Entstehung anspricht ("hat Anspruch"). Zumindest für Bilanzierungszwecke ist die Ausführung des Geschäftes nach dem Wortlaut des § 87a HGB als Aktivierungszeitpunkt zu verwenden. Damit ist die "Risikominimierung" (s Rn 416) eingetreten. Unscharf formuliert hier auch BFH BStBl II 2006, 20: Aktivierung bei Vertragsabschluss der vermittelten Parteien, "spätestens jedoch mit der Lieferung".

 

Rn. 1082

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Beim Versicherungsvertreter ist der Provisionsanspruch im Zeitpunkt der Zahlung der Erstprämie (Versicherungsbeginn) maßgeblich (BFH BStBl II 1972, 274; BMF v 28.05.2002, StuB 2002, 712, mE nicht vor Ablauf der Stornofrist).

Provisionsverpflichtungen beim Unternehmer (Auftraggeber) sind zeitgleich mit der Aktivierung beim Vertreter (s Rn 1080) zu passivieren (BFH BStBl III 1973, 481; BStBl II 1986, 669).

 

Rn. 1083–1084

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

vorläufig frei

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