Schrifttum:

Ritzrow, GmbH- und Genossenschaftsanteile als BV oder PV, StBp 2005, 263, 290.

 

Rn. 186

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Anteile an KapGes sind Beteiligungen im BV, wenn sie dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind und in der Absicht gehalten werden, mit Hilfe der Rechte aus der Beteiligung einen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben, der über die Belange eines Kapitalanlegers oder des Partners einer unter Fremden marktüblichen Geschäftsbeziehung hinausgeht; unter diesen Voraussetzungen kann die Beteiligung ein besonderes Gewicht für die Führung des die Beteiligung haltenden Unternehmens mit der Folge haben, dass die Beteiligung notwendiges BV ist (vgl BFH v 09.09.1986, VIII R 159/85, BStBl II 1987, 257). Dann dient sie der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillens des Anteilsinhabers in der KapGes (BFH v 09.09.1986, VIII R 159/85, BStBl II 1987, 257). Zu verschiedenen Sachverhalten in der Rspr s Rn 127.

Nach st Rspr des BFH gehört die Beteiligung an einer KapGes zum notwendigen BV eines Einzelunternehmens, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des StPfl entscheidend zu fördern, oder sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des StPfl zu gewährleisten (bereits BFH v 09.09.1986, VIII R 159/85, BStBl II 1987, 257; BFH v 03.10.1989, VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; BFH v 10.04.2019, X R 28/16, BStBl II 2019, 474; BFH v 12.06.2019, X R 38/17, BStBl II 2019, 518). Eine Förderung der Betätigung des StPfl erfordert, dass der StPfl seine Beteiligung an der KapGes zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn zwischen der KapGes und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat; nicht erforderlich ist eine rechtliche oder faktische Beherrschung der KapGes (BFH v 12.06.2019, X R 38/17, BStBl II 2019, 518; hier Gewährung beachtlicher Vorteile durch die GmbH in der Gründungs- und Anlaufphase des Einzelunternehmens, die fremden Dritten nicht gewährt worden wären). Auch ohne beherrschenden Einfluss (Minderheitsbeteiligung) kann notwendiges BV vorliegen (BFH v 03.03.1998, VIII R 66–96, BStBl II 1998, 383 zum Gesellschafter einer PersGes). Bei einem minderheitsbeteiligten Gesellschafter, der über die Beteiligung Ideen Produkte oder Dienstleistungen vermarktet, gehört die Beteiligung zum notwendigen BV (BFH v 26.04.2001, IV R 14/00, BStBl II 2001, 798 zu Mediziner, der über die Minderheitsbeteiligung Ideen für medizinische Präparate vermarktete).

Wird ein Einzelunternehmer im Wege der Rückgriffshaftung für Schulden einer insolventen GmbH in Anspruch genommen, führt dies bei ihm zu BA, wenn er zuvor mit der GmbH in Geschäftsbeziehung stand und deshalb die Beteiligung notwendiges BV darstellte (BFH v 06.03.2003, XI R 52/01, BStBl II 2003, 658).

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann die Beteiligung des Verpachtungsunternehmens an einer (weiteren) GmbH zum BV gehören, wenn die Betriebs-GmbH mit der (weiteren) GmbH intensive Geschäftsbeziehungen unterhält (BFH v 26.08.2005, X B 98/05, BStBl II 2005, 833). Im Übrigen wird verwiesen auf s § 15 Rn 362 (Bitz).

Der "Handel" mit Beteiligungen führt zu (gewerblichem) BV; im Falle des BFH v 25.07.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809 hatte ein StPfl elf GmbH mit Sacheinlagen gegründet und dann die Anteile veräußert.

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